Gegen das Polizeiaufgabengesetz(PAG) haben alleine in München rund 30.000 Menschen demonstriert. Dennoch hält die CSU-Mehrheit im bayerischen Landtag an der Novellierung ohne Änderungen fest. Die künftigen Befugnisse der Polizei gingen laut Kritikern viel zu weit. Die Gesetzesänderung wurde durchgeführt, weil die Gefahr durch Terrorismus in Deutschland noch immer als hoch eingeschätzt wird, aber auch weil bei vielen Bürgern ein Unsicherheitsgefühl besteht, obwohl die Straftaten in Deutschland zurückgegangen sind.
Die Polizeiaufgabengesetze aller Bundesländer sind an die neuen Datenschutzrichtlinien der EU und an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz anzupassen. So wird auch der Datenschutz mit der Novellierung gestärkt. Eine unabhängige Stelle soll künftig die Daten überprüfen, die beispielsweise bei einer Onlineüberwachung aufgenommen wurden. Sollten diese Daten den höchstpersönlichen, privaten Bereich betreffen, dürfen sie nicht verwendet werden. Zugleich geht die bayerische Staatsregierung jedoch in ihrer Novellierung weiter als andere Länder. Beispielsweise wurde aus dem BKA-Urteil des Bundesverfassungsgerichts der umstrittene Begriff der “drohenden Gefahr“ übernommen. So muss die bayerische Polizei nicht mehr wie bisher eine “konkrete Gefahr“ begründen, bevor sie jemanden überwacht, es genügt eine lediglich“ drohende Gefahr“. Dies ist für die Kritiker einer der problematischen Punkte der Novellierung, denn er wird für verfassungswidrig gehalten.
Zwar argumentiert die Staatsregierung, dass der Begriff aufgrund der Einführung durch das höchste Gericht selbst nicht verfassungswidrig sein könne, doch Kritiker meinen, dass die Richter die Senkung der Eingriffsschwelle für die Polizei nur für den Bereich des Terrorismus vorgesehen hätten. Bereits im August 2017 hatte die Staatsregierung den neuen Begriff bei der Änderung des Polizeiaufgabengesetzes eingeführt, doch jetzt wird er für eine Vielzahl von polizeilichen Befugnissen herangezogen. So können die Polizeibeamten früher als bisher tätig werden.
Bisher konnte sie nur präventiv tätig werden, wenn Hinweise auf eine“ konkrete Gefahr“ gegeben waren. Nun genügt das Drohen einer Gefahr, wenn bedeutende Rechtsgüter in Gefahr sind. Hier runter fallen Gefahren für Leib und Leben, den Bestand des Landes, die sexuelle Selbstbestimmung sowie Gefahren für erhebliche Eigentumspositionen oder Sachen, deren Erhalt im öffentlichen Interesse ist, wie beispielsweise die Stromversorgung. In diesen Fällen können auch verdeckte Ermittlungen wie beispielsweise das Abhören von Telefonen oder Onlinedurchsuchungen nach Genehmigung eines Richters durchgeführt werden.