Die Vordienstzeit ist üblich im Werdegang eines Beamten. Hier wird Arbeit verrichtet und sollte dementsprechend auch entlohnt werden. Doch nun bekommen viele Lehrer eine Mitteilung, dass die Vordienstzeit, die sie absolviert haben nicht ruhegehaltfähig sei.
Das bedeutet, dass diese Zeit nicht der Pension der Beamten zugutekommt, obwohl dies eigentlich so arrangiert war. Unter Vordienstzeit wird meist die Lehre, das Praktikum oder die Referendarzeit eingeschlossen. Diese sollten eigentlich für die Beamtenpension berücksichtigt werden. Dem Regierungspräsidium Kassel wurde die Aufgabe erteilt, zu prüfen welche der Tätigkeiten berücksichtigt werden sollen und welche nicht. Da dies eigentlich schon zuvor klar geregelt war, bekommen die Leute nach dieser erneuten Prüfung eine Benachrichtigung vom Regierungspräsidium in Kassel. Viele wenden sich nach der Benachrichtigung an den GEW, da dies vor der erneuten Prüfung durch das Regierungspräsidium so geregelt war, dass die Lehrer auch hier ruhegehaltsfähig sind. Nun wird dies einfach über den Haufen geworfen und so abgeändert, dass die Lehrer dies nicht mehr auf die Pension mit angerechnet bekommen. Die Begründung in dem Schreiben ist einfach, dass dies ein Fehler gewesen sei.
Die Vordienstzeit entspricht nicht nur einer Lehre, man muss auch hier oftmals Praktika / Lehren absolvieren. Somit muss man auch hier Arbeit erledigen, welche sich auch wieder auf den langen Zeitraum von ca. 3 Jahren gesehen stark auf das Ruhegehalt auswirken können. Leute die ihr Ruhegehalt schon eingeplant haben, müssen somit wohl auch umdenken. Zusätzlich darf man auch die spätere Zeit nicht vergessen, da Lehrer dafür da sind, den Schülern etwas beizubringen und sie dann wieder auf ihr Berufsleben vorbereiten. Wird hier unfair gehandelt und erst Dinge versprochen, die man am Ende dann doch nicht erhält, wird es immer weniger Lehrer geben. Gerade mit der steigenden Geburten und der Flüchtlingskinder, die nun auch unterrichtet werden und zusätzlich Intensivkurse für Deutsch benötigen, sollte man ein Risiko mit sinkenden Lehrerzahlen nicht eingehen. Der Werdegang eines Lehrers ist lang, da von diesem viel verlangt wird um das Amt anzutreten, deshalb würde es auch länger dauern die Lehrerzahlen dann wieder zu stärken, da es hierbei nicht mit einer zweijährigen Ausbildung getan ist.
Betroffen von diesen Briefen sind vor allem die Lehrer, die ihr Studium nach 1969 aufgenommen haben. Man musste zwar ein zwölf monatiges Praktikum für das Studium vorweisen, konnte dies aber auch während dem Studium ausüben. In diesen Fällen ist das Land der Meinung, dass dies nicht für das Ruhegehalt berücksichtigt wird. Es wird nur berücksichtigt, wenn man dies vor dem Studium absolviert hat. Hierbei spielt es aber eigentlich keine Rolle, ob es gleichzeitig, oder davor absolviert wurde. Außerdem vertritt das Land Hessen die Meinung, dass bei Lehrern, die ihr Praktikum durch das Nachholen der allgemeinen Hochschulreife absolviert haben, dies nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wird. Aber das Bundesverwaltungsgericht entschied im Mai 2014 anders. Deshalb wird hierbei auch noch auf ein endgültiges Urteil gewartet. Man kann sich seine Ruhegehaltsfähigkeit überprüfen lassen, um so auch sicher zu gehen, ob es wirklich nicht möglich ist, sich die Vordienstzeit anerkennen zu lassen. Dies sollte man auch tun, wenn man einen solchen Brief erhalten hat.
Ein schon lange bekanntes Streitthema ist die Studienzeit. Viele sind der Meinung, dass auch diese bei der Ruhegehaltsfähigkeit berücksichtigt werden soll. Diese werde besonders benötigt, um Beamter zu werden, somit werden natürlich andere Jobs, bei denen die Ruhegehaltsfähigkeit mit einbezogen wird, attraktiver für viele Personen. Das Land darf nicht zu viele Kürzungen veranlassen, da somit immer weniger Leute studieren und man auch diese Personen benötigt. Nur werden andere Jobs, die einen nicht so langen Lebenslauf benötigen, um diese ausüben zu können wesentlich attraktiver. Somit gefährden wir hier selbst das Wissen, aber besonders das von den Lehrkräften, die besonders wichtig sind, da diese die Voraussetzungen bilden um studieren zu können.