Viele der Anleger, die durch spektakuläre Pleiten viel Geld verloren hatten, beispielsweise als 2003 die Bank für Immobilieneigentum (BFI) Insolvenz anmeldete oder als die Wohnungsbaugesellschaft (WBG) Leipzig-West 2006 pleiteging und Anleihen nicht mehr bedienen konnte, wurde mit Kanzleien die nach eigener Einschätzung "zu den großen deutschen Anwaltskanzleien" gehören sogenannte Staatshaftungsklagen gegen den Staat als letzte Chance nach Jahren des Bangens und langwierigen Insolvenzverfahren auf Schadensersatz, eingereicht. Dazu hatte eine Kanzlei bei der BaFin für ihre rund tausend Mandanten Anträge auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Man sehe die Chance, den Staat für Verluste in Haftung zu nehmen, da die Finanzaufsicht BaFin nicht oder nicht rechtzeitig eingegriffen habe.
So erkundigte sich die Kanzlei bei der BaFin, ob ihr Gutachten zum "Anleihesystem" oder zu Hintermännern vorlägen und ob es "aufsichtsrechtliche Tätigkeiten" sowie "persönliche Treffen" zwischen BaFin-Mitarbeitern und WBG-Verantwortlichen gegeben hätte. Die BaFin verweigerte jedoch die Auskünfte mit dem Hinweis auf deren objektive Wertlosigkeit für die Mandanten, da "damit keine Staatshaftungsansprüche begründet werden können". Eine staatliche Entschädigung sei in solchen Fällen "gesetzlich nicht vorgesehen". Damit wurde der Argumentation bei der vergleichbaren BFI-Pleite gefolgt.
Nun hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt auf die Seite der BaFin geschlagen. Die Strategie, Anträge aus dem Informationsfreiheitsgesetz zu stellen und nach deren Ablehnung Auskunftsklagen einzureichen, sei "eine Art Gelddruckmaschine für die Anwälte" und "ein krasserer Fall von Rechtsmissbrauch ist kaum denkbar" (7 K 2707/15). In dem Urteilsfall hatte die Kanzlei für 126 BFI-Anleger "einen jeweils gleichlautenden Antrag" auf Akteneinsicht bei der BaFin gestellt. Dabei seien die Anträge jedoch sinnlos, "weil das Obsiegen den Klägern keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt". Die Kanzlei habe bei den Mandaten "objektiv falsche und völlig irreale Vorstellung" geweckt - und daran Geld verdient: "Da es den Bevollmächtigten auf die maximale Generierung von Gebühren ankam, waren sie darauf aus, in jedem einzelnen Fall Klage zu erheben", so die gerichtlichen Ausführungen.
Doch die eine Kanzlei ist nicht die einzige Kanzlei, die mit umstritten Methoden arbeitet. Die Verbraucherzentrale Hessen hatte bereits gewarnt, dass geschädigte Anleger immer wieder Rundbriefe mit fragwürdigen Empfehlungen erhielten und mit dann unnötig anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten zusätzlich Geld verlieren würden.
Selbst wenn Kanzleien Auskunftsansprüche im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht durchsetzen könnten, müssten letztlich die Staatshaftungsansprüche durchgesetzt werden, was jedoch nach Ansicht eines Anwalts "absurd" sei. Schließlich stünde ganz klar im Gesetz, "dass die BaFin einzelnen Anlegern gegenüber nicht haftet." Ein Anwalt hat daher Strafanzeige gegen zwei Anwälte eingereicht. Die Staatsanwaltschaft bestätigt die Ermittlung wegen des Verdachts auf "gewerbsmäßigen Betrug". Die Kanzlei hält die Strafanzeige dagegen für "rechtlich haltlos". Auch eine Rechtsanwaltskammer prüft auf Anregung die Angelegenheit im Beschwerdeverfahren.