In der aktuell stattfindenden Großübung von Polizei und Bundeswehr von Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein werden erstmals auch Zwangsmaßnahmen bis zum Einsatz ihrer Waffen übertragen. In dem Szenario übersäen Terroristen Deutschland mit Anschlägen. Da es bei der Übung darum geht, Alarmketten zu testen und Kommunikationsabläufe zu üben, werden weder Straßen abgesperrt noch Panzer aufgefahren.
Politiker bewerten die Großübung unterschiedlich. So begrüßt der Vorsitzende der Innenministerkonferenz, Markus Ulbig (CDU), die Übung. „Wenn es hierzulande zu einer großen Terrorlage wie zum Beispiel in Paris im November 2015 käme, dann müssen wir den Ernstfall trainiert haben.“ Auch Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) hält eine solche Übung für sehr wirksam, „damit alle für einen Fall lernen, der hoffentlich nie eintritt“. Die Grünen dagegen halten die Übung für „verantwortungslos“. „Mit der gemeinsamen Übung wird auf unverantwortliche Weise der Grundsatz infrage gestellt, dass die innere Sicherheit Hoheitsaufgabe der Polizei ist“, sagte die innenpolitische Sprecherin Irene Mihalic.
Zwar gibt es schon seit Jahren Diskussionen über die Zulässigkeit von Bundeswehreinsätzen im Inneren, doch die Gesetzeslage ist klar. An drei Stellen im Grundgesetz werden diese Einsätze erlaubt. So sieht schon Artikel 35 Absatz 1 die gegenseitige Amtshilfe aller Behörden des Bundes und der Länder vor. Damit kann eine Behörde bei Überforderung einer Anderen einspringen. Da die Bundeswehr als Behörde des Bundes gilt, darf sie beispielsweise mit Logistik, Sanitätern oder Personal aushelfen. In Artikel 35 Absatz 2 wird der Einsatz der Streitkräfte „bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall“ erlaubt. Auch Artikel 87a Absatz 4 bewilligt den Einsatz von Soldaten „zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ (Notstand). Damit darf die Bundeswehr „beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer“ mitwirken.
Bundeswehreinsätze gibt es schon seit langem. So halfen beispielsweise im Rahmen der Amts- oder auch Katastrophenhilfe nach Artikel 35 Soldaten schon 1962 bei der Flutkatastrophe in Hamburg und später bei Hochwasserkatastrophen an Oder und Elbe bei dem Bau von Dämmen und bei Evakuierungen. Auch bei der Flüchtlingskrise half die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe bei der Unterbringung, beim Transport und der Registrierung von Flüchtlingen. Lediglich nach Artikel 87a wurde die Bundeswehr noch nie eingesetzt, schließlich wurde bisher noch nie ein Notstand ausgerufen. Dazu finden sich im Grundgesetz jedoch auch keine klaren Regelungen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2012 unter Artikel 35 auch einen Terroranschlag als einen „besonders schweren Unglücksfall“ definiert, wenn das Ereignis „katastrophischen Ausmaßes“ ist. Nach Ansicht der Bundesregierung fallen hierunter auch terroristische Großlagen.