Im Dezember 2018 scheiterte ein Vorstoß Frankreichs und Deutschlands, auf EU-Ebene eine europäische Digitalsteuer einzuführen und internationale Konzerne wie Google oder Amazon in Europa Steuern zahlen zu lassen, weil sich nicht alle 27 EU-Finanzminister auf den deutsch-französischen Kompromiss einigen konnten – Steuerentscheidungen müssen auf EU-Ebene einstimmig getroffen werden. Frankreich wartet nun nicht mehr ab, ob sich die EU-Finanzminister am 12. März möglicherweise auf eine europäische Regelung einigen: Frankreichs Finanzminister kündigte an, dass sein Land dann, wenn bis Ende März keine europäische Einigung erzielt sei, eine nationale 3%ige Digitalsteuer für solche Unternehmen einführen werde, die mit digitalen Aktivitäten ab einem bestimmten Umfang Geld verdienen.
Auch in Deutschland liegen nicht alle auf dem Kurs des Bundesfinanzministeriums, wo man trotz Frankreichs Alleingang eine europäische Lösung favorisiert. Bayerische Finanzbeamte haben jetzt einen Trick ersonnen, mit dem – indirekt zumindest – die großen Digitalkonzerne zur Kasse gebeten werden sollen. Das Finanzamt München legt dazu § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) neu aus. Diese Vorschrift wurde geschaffen, um ausländische Künstler, die in Deutschland Geld verdienen, zu besteuern, also den deutschen Fiskus z.B. an den Konzertticketumsätzen zu beteiligen oder an den Gewinnen aus der zeitlichen Überlassung von Lizenzen. Die Veranstalter sind für die Abführung der Quellensteuer zuständig und können sie vom Künstler zurück fordern.
Die Münchener Finanzbeamten legen die Norm nun so aus, dass jemand, der z.B. bei Google Ads Werbung schaltet, damit nicht einfach eine Dienstleistung kauft, sondern Lizenzgebühren für die Nutzung der Google-Algorithmen zahlt. Damit unterläge die Schaltung von z.B. Bannerwerbung dem § 50a EStG und die betroffenen Unternehmen hätten 15% Quellensteuer an den Fiskus abzuführen. Diese könnten sie sich von Google zurückholen. Zunächst solle die Norm nur rückwirkend für die Jahre 2012 und 2013 angewendet werden. Außerdem halten die Finanzämter betroffene Fälle derzeit lediglich offen, während sie auf Bund-Länder-Ebene eine schnelle rechtliche Klärung suchen. Im Bundesfinanzministerium hält man sich bedeckt. Unmöglich ist es aber nicht, dass das bayerische Modell auch in anderen Bundesländern Schule macht.
So wie der Vorstoß aus München bekannt wurde, regte sich Widerstand. Kritisiert wird, dass deutsche Unternehmen hier als Steuereintreibern für Google und Co. eingespannt werden – wobei völlig offen ist, ob sie das Geld – zumal Jahre später – von den Großkonzernen zurück bekommen würden. Außerdem sei es zwar verfahrensrechtlich möglich, aber enorm unternehmensfeindlich, nach Jahren eine solche Neuauslegung des EStG vorzunehmen, ohne dass die betroffenen Firmen je gewarnt worden wären, dass eine solche Neuauslegung geplant sei. Für den heimischen Mittelstand sei die Steuer nicht nur ein weiterer Wettbewerbsnachteil, sondern könne im Einzelfall geradezu existenzbedrohend werden, zumal wenn die Besteuerung rückwirkend gelte.
Hinzu kommt, dass der Bundesfinanzhof schon vor Jahren klar gestellt hat, dass § 50a EStG dann greift, wenn der Lizenzgeber das Know-How so übertrage, dass der Lizenznehmer es selbst anwenden könne. Bei der Schaltung von Werbung bei Google oder Zahlungen zur Suchmaschinenoptimierung sei es aber fraglich, ob Google hier wirklich Know-How übertrage.
Schließlich ist es auch unwahrscheinlich, dass beim deutschen Fiskus tatsächlich Geld ankommt. Mit den USA und Irland, wo Google seinen Europasitz hat, bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Selbst wenn Google den deutschen Unternehmen die Quellensteuer erstatten würde, könnte der Konzern sich die Steuer direkt beim Bundeszentralamt für Steuern zurückholen. Alles in Allem hätten die Finanzämter mehr Arbeit, die deutschen Unternehmen mehr Risiken und Mehrerträge gäbe es nicht.
Dass Großkonzerne in Europa, wo sie viel Geld verdienen, Steuern zahlen sollten, steht außer Frage. Bei der Frage des Wie ist es aber wohl doch vielversprechender, auf eine europäische Regelung hinzuarbeiten – oder dem Beispiel Frankreichs zu folgen.