Bereits 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverband und einer Sparkasse entschieden, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, nach welcher die Erben eines Kunden ihre Berechtigung mithilfe eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse nachzuweisen hätten, unwirksam sei.
Der Erbe sei von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen -abhängig von der Höhe des Erbes- mitunter teuren Erbscheins nachzuweisen, sondern darf diesen Nachweis auch in anderer Form führen.
Auch die Einschränkung, dass die Sparkasse auf den geforderten Erbschein o.ä. verzichten könne, wenn ihr das Testament oder Erbvertrag vorgelegt werde, sei eine unangemessene Benachteiligung, da die Bank hier generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Unterlagen einfacher oder kostengünstiger nachgewiesen werden könnte, generell auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen kann. Die Bank habe stattdessen eine Einzelfallabwägung vorzunehmen zwischen ihrer Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme durch einen möglichen Scheinerben und durch den wahren Erben sowie den Interessen des wahren Erben an einem unproblematischen und kostengünstigen Nachweis zur schnellen Nachlassregulierung.
Im Jahr 2016 musste der BGH erneut zu dem Thema entscheiden. Hier verlangte die Bank von den Erben, welche in einem handschriftlichen Testament ihrer Eltern als Erben benannt wurden, einen Erbschein. Begründet wurde dies mit einer möglichen Fälschungsgefahr bei einem handschriftlichen Testament. Die Erben forderten die für die Beantragung des Erbscheins entstandenen Gerichtskosten in Höhe von 1.770 Euro von der Bank zurück, welche die Erstattung jedoch verweigerte.
Der BGH entschied daraufhin, dass die Bank gegen ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen habe. Sofern keine konkret begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Testaments bestünden, sei die Bank verpflichtet, die Konten auch ohne den Erbschein freizugeben (Az. XI ZR 440/15).