Über mehrere Instanzen hinweg hatten eine Lehrerin und ein Lehrer aus Nordrhein-Westfalen gegen die Absenkung der Höchstgrenze für die Verbeamtung geklagt. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Ihnen nun Recht gegeben, obwohl eine Altersgrenze laut richterlichem Beschluss nicht generell unzulässig ist.
Wer in Nordrhein-Westfahlen in den Beamtenstatus überwechseln wollte, der durfte nicht älter als 40 Jahre sein. Diese Höchstgrenze wurde allerdings lediglich durch eine Verordnung festgelegt und nicht per Gesetzt verankert. Die Richter urteilten, dass dies nicht ausreiche und der Landtag selbst hätte festlegen müssen, bis wann eine Verbeamtung möglich sei. Man hätte sich dort mit der Bedeutung einer Altersgrenze für die Grundrechte der Betroffenen auseinandersetzen müssen. Dabei blieb allerdings offen, ob es lediglich Kriterien für eine Verbeamtung geben dürfe oder aber eine konkrete Altersgrenze. Ausnahmen wurden auch bisher zugelassen, etwa durch ein geleistetes freiwilliges soziales Jahr, den Wehr- und Ersatzdienst oder auch Kinder- und Pflegezeiten. Auch gebe es zunehmend ein Bedürfnis nach flexibleren Einstellungsrahmen, da insbesondere in Gymnasien häufig ältere Bewerber in Frage kämen, ergänzte der Deutsche Beamtenbund zu diesem Thema.
Sofern es allerdings beim auszuübenden Amt nicht um körperliche Anforderungen geht, ist eine starre Altersgrenze ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit und gegen die Vorschrift, dass „Jeder Deutsche […] nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte [hat]“. Allerdings könne der Staat sehr wohl eine Mindestverweildauer im Amt fordern, da er ja als Dienstherr ehemaligen Bediensteten eine Pension schulde, so die Richter. Eine Verbeamtungsgarantie ist das Urteil des Verfassungsgerichts allerdings nicht.
In Mecklenburg-Vorpommern hatte man sich an der Verordnung aus Nordrhein-Westfalen orientiert und ebenfalls per Verordnung die Altersgrenze zur Verbeamtung auf 40 Jahre abgesenkt. Die Klagen mehrerer Betroffener Lehrer haben nun auch hier größere Aussicht auf Erfolg. Das Innenministerium in Mecklenburg-Vorpommern gab an, man prüfe, ob die gesenkte Obergrenze nun durch ein Gesetz rechtssicher gemacht werden könne. Die oppositionelle Linksfraktion kündigte an, bei der nächsten Landtagssitzung im Juli einen eigenen Antrag einreichen zu wollen.