Im Falle eines Dienstunfalls muss eine Meldung des Geschädigten an den Arbeitgeber oder Dienstherrn erfolgen – das gilt für Arbeitnehmer und Beamte gleichermaßen.
Für Beamte gilt, dass die Meldung innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfallereignis erfolgen muss; treten gesundheitliche Probleme, deren Zusammenhang mit dem Unfall wahrscheinlich ist, erst später auf, können sie bis zu 10 Jahre nach dem Unfallereignis nachgemeldet werden – allerdings innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerden auftreten. Erfolgt die Unfallmeldung nicht, verliert der Beamte seine Unfallfürsorgeansprüche. Das hat das BVerwG in einer Entscheidung unmissverständlich klar gestellt – es hilft dem Beamten dann auch nicht, wenn der Dienstherr informell von dem Unfall wusste und ihn auch pflichtgemäß hatte untersuchen lassen.
Als Dienstunfall gilt ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das während der dienstlichen Tätigkeit oder während eines mit dem Dienst zusammenhängenden Weges auftritt, das auf äußerer Einwirkung beruht und das einen Körperschaden verursacht. Typischerweise fallen Autounfälle oder Stürze auf dem Arbeitsweg, Ausrutschen auf glatten Böden in Diensträumen etc. darunter. Obwohl der Geschädigte prinzipiell zwei Jahre Zeit hat, Meldung zu erstatten, sollte diese aus Beweisgründen so zeitnah wie möglich erfolgen. Zusätzlich sollten sofort Beweise für den Unfall und die daraus resultierenden Verletzungen gesammelt werden: Fotos, Notizen, Arztberichte – bei Arbeitnehmern die Unfallaufnahme der Berufsgenossenschaftlichen Klinik –, Adressen von Zeugen etc.
Zu den Kosten, die im Rahmen der Unfallfürsorge erstattet werden, gehören regelmäßig die Heilbehandlungskosten, das sind z.B.: Krankenhausbehandlung, ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, psychologische und psychotherapeutische Behandlung, Medikamente, Verbandszeug, Hilfsmittel (z.B. Krücken), Rehabilitationsmaßnahmen, Physiotherapie, Kuraufenthalte (die müssen aber i.d.R. gesondert beantragt und genehmigt werden), Pflegeleistungen. Auch Sachschäden werden erstattet, sofern dafür keine andere Versicherung einspringt oder der Schädiger zahlen muss.
Bei Angestellten ist für die Unfallfürsorge nicht die Krankenkasse zuständig, sondern die gesetzliche Unfallversicherung in der Trägerschaft der Berufsgenossenschaften (BG). Der Arbeitnehmer hat, anders als der Beamte, keine fixen Fristen, innerhalb derer die Meldung an den Arbeitgeber zu erfolgen hat, es empfiehlt sich aber auch hier dringend, den Arbeitgeber möglichst umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitgeber wiederum ist zur Meldung jedes Arbeitsunfalls an die Berufsgenossenschaft verpflichtet.
Als Arbeitsunfall gemäß § 193 SGB VII gilt, wenn Arbeitnehmer getötet wurden oder so schwer verletzt, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Darunter fallen wiederum Unfälle, die am Arbeitsplatz passieren ebenso wie Unfälle auf dem Weg von oder zur Arbeit (sog. Wegeunfall). Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall innerhalb von drei Tagen ab dem Unfall an die BG melden, wobei der Tag des Unfalls nicht mitzählt; bei schweren oder tödlichen Unfällen muss die Meldung umgehend erfolgen. Von dieser Meldung erhält u.a. der Betriebsrat eine Kopie. Auch der Arbeitnehmer kann sich eine Kopie aushändigen lassen.
Werden Arbeitsunfälle vom Arbeitnehmer nicht gemeldet und treten Beschwerden erst später auf, oder ist der Beschäftigte nicht zum Arzt gegangen, konnte der Arbeitgeber die Meldung nicht fristgerecht abgeben. In diesen Fällen ist eine Nachmeldung zwar grundsätzlich möglich, meist kommt es dann aber zu Beweisschwierigkeiten. Gerade wenn kein Arzt aufgesucht wurde, ist es oft schon nach kurzer Zeit nicht mehr beweisbar, dass auftretende Beschwerden mit einem bestimmten Unfallereignis in Zusammenhang stehen. Außerdem können Ansprüche teilweise verfallen, wenn die Meldung zu spät erfolgt. Gerade im Hinblick auf mögliche Spätfolgen sollte daher jeder auch kleine Arbeitsunfall gemeldet werden – und das möglichst schnell.