In zwei Fällen hatte der EuGH über Kündigungen muslimischer Frauen zu entscheiden, die wegen ihres Kopftuches von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurden. Im französischen Fall hatten sich Kunden über die Bekleidung der Projektingenieurin eines IT-Unternehmens beschwert. Als sich die Frau weigerte, ihr Kopftuch abzunehmen, kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Dabei entschied der EuGH, dass der Wille des Arbeitgebers, derartigen Kundenwünschen zu entsprechen, "nicht als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" im Sinne des EU-Rechts angesehen werden könne. Eine Kündigung könne sich aufgrund dieser Argumentation nicht rechtfertigen lassen. Möglicherweise hätte die Arbeitnehmerin auch an einem Ort ohne Kundenkontakt arbeiten können.
In Belgien hatte eine Muslima dagegen nach mehrjährige Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber beschlossen, künftig auch während der Arbeitszeit ein Kopftuch tragen zu wollen. Der Arbeitgeber entließ die Frau mit einer Abfindung, da nach einer Betriebsvorschrift das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen bei der Arbeit generell verboten sei. Der EuGH entschied hier, dass eine derartige firmeninterne Regelung unter Umständen rechtens sei, wenn sie der "Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität" diene. Dabei dürfte das Kopftuchverbot aber aus Gründen der Diskriminierung nicht individuell ausgesprochen werden, sondern müsse in einer Firmenregelung festgehalten werden. Das Verbot dürfte nicht für eine bestimmte Religion gelten, sondern müsse dann alle weltanschaulichen und religiösen Zeichen umfassen.
Mit den Urteilen der Luxemburger Richter haben sich auch die deutschen Gerichte bei Klagen zu gleichen Rechtsfragen an diese Auslegung zu halten. Dabei sind die deutschen Vorgaben bisher vergleichsweise liberal. So dürfen Arbeitnehmer während der Arbeit aus Glaubensgründen ein Kopftuch tragen. Im Rahmen des Direktions- und Weisungsrechts darf der Arbeitgeber zwar Bekleidungsregeln aufstellen, die allerdings angemessen und zumutbar sein müssen. Die Glaubensfreiheit muss dazu ausreichend berücksichtigt werden. Nach dem Eingreifen des Bundesverfassungsgericht 2015 dürfen auch Lehrkräfte Kopftücher tragen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn durch Tragen eine "hinreichend konkrete Gefahr" für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausginge. 2016 bestätigte Karlsruhe nochmal den Anspruch auf das Tragen religiöser Symbole im Fall einer Kindergärtnerin. Schließlich gebe es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, "von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben".