Flugzeuge dürfen wegen der Corona-Pandemie nicht starten, der Sommerurlaub vieler Menschen ist in weite Ferne gerückt – dennoch ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Transparenz bei Flugpreisen (AZ: C-28/19) wichtig für Urlauber. Der EuGH hält in Fortsetzung seiner früheren Rechtsprechung fest, dass Flugportale und Airlines auf ihren Webseiten sofort den Endpreis inklusive aller nicht vermeidbaren Kosten anzeigen müssen.
Das Phänomen, dass ein vermeintlich günstiges Flugangebot bei jedem Buchungsschritt teurer und teurer wird, weil immer mehr und mehr Kosten hinzukommen, ist jedem bekannt, der einmal auf Flugvergleichsportalen Flüge gesucht oder auf der Homepage einer Billigfluglinie einen Flug zu buchen versucht hat. Auch die irische Billigfluglinie Ryanair handhabte es so und zog sich damit den Unmut der italienischen Wettbewerbsbehörden zu, die wegen der zu niedrigen Preisangaben im Buchungsportal eine Strafzahlung gegen Ryanair verhängten. Der Fall ging vor Gericht, und das italienische Verwaltungsgericht legte den Fall schließlich dem EuGH zur Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regeln mit EU-Recht vor.
Der EuGH bestätigte nun die Linie der italienischen Richter. Er hob hervor, dass der Preis schon bei der ersten Nennung vollständig angezeigt werden müsse, weil der Kunde nur so Preise effektiv vergleichen könne. Konkret muss der angezeigte Preis neben dem reinen Flugpreis alle Kosten enthalten, die unvermeidbar sind, also alle Steuern, Gebühren, Entgelte und Zuschläge, die der Kunde auf jeden Fall zahlen muss. Dazu zählt insbesondere die Mehrwertsteuer, die einige Fluggesellschaften im ersten Angebot gern unter den Tisch fallen lassen, oder Verwaltungskosten für die Zahlung mit anderen Kreditkarten als den vom jeweiligen Fluganbieter bevorzugten. Die Kosten für den Check-In müssen ebenfalls mit eingerechnet werden – es sei denn, dem Kunden steht eine kostenlose Alternative zur Verfügung.
Echte Zusatzleistungen und die Steuern auf diese müssen im ersten Angebot dagegen nicht berücksichtigt werden; zu Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs müssen aber auch diese Kosten vollständig und deutlich dargestellt werden.
Mit seinem Urteil folgt der EuGH seiner eigenen Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 (AZ: C-573/13). Damals hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Air Berlin geklagt, weil die Fluggesellschaft in ihrem Flugportal teilweise keine Endpreise, sondern nur die reinen Flugpreise angegeben hatte. Die Praxis, Endpreise erst kurz vor dem Ende des Buchungsvorganges anzuzeigen, werteten die Luxemburger Richter damals als unzulässig.
Der EuGH hat mit seinem jetzigen Urteil nicht über den konkreten Rechtsstreit entschieden, nur Fragen der Vereinbarkeit von europäischem und nationalem italienischem Recht vorab geklärt. Die konkrete Urteilsfindung liegt bei den italienischen Verwaltungsgerichten.
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