Die Einen versuchen zu schlafen, die Anderen werden nachts erst richtig munter – in Miethäusern ist die nächtliche Belästigung durch Geräusche, die die Nachbarn verursachen, ein steter Zankapfel. Was darf man nachts?
Grundsätzlich gelten in deutschen Miethäusern und Wohngebieten Ruhezeiten. Gesetzlich geregelt sind sie nicht. Allgemein gelten aber 22 bis 6 bzw. 7 Uhr morgens und 13 bis 15 Uhr als Ruhezeit; am Sonntag ganztags.
Duschen und Baden ist nach herrschender Rechtsprechung grundsätzlich auch nachts erlaubt, da es sich dabei um hygienische Mindeststandards handelt. Hierzu gibt es ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 1990, das bis heute nicht kassiert wurde. Dauerduschen geht hingegen nicht; 30 Minuten Dusch- oder Badezeit inklusive Ein- und Auslaufen des Wassers müssen genügen. Das Recht, nachts zu duschen, kann auch nicht per Hausordnung oder AGB eingeschränkt oder verboten werden; entsprechende Klauseln sind nichtig.
Auch der Gang zur Toilette kann zu keiner Zeit untersagt werden.
Staubsaugen, Wasch- und Spülmaschinen: Staubsaugen oder Wäsche waschen sollte man grundsätzlich nicht in der Ruhezeit. Berufstätigen muss es aber erlaubt sein, auch einmal um 9 Uhr abends zu saugen oder eine Maschine anzustellen, wenn tagsüber keine Zeit bleibt. Das Gleiche gilt auch für andere Elektrogeräte. Auch das Hoch- und Herunterziehen von Rollläden ist nachts gestattet.
Hämmern und Bohren ist nachts grundsätzlich nicht erlaubt – es sei denn, jemand zieht aus oder ein. Dann kann die Ruhezeit vorübergehend eingeschränkt werden. In diesen Fällen ist es aber ratsam, die Nachbarn vorher über die handwerkliche Betätigung zu informieren.
Musik und Partys: Entgegen landläufigen Meinungen vor allem unter Studenten gibt es kein Recht, ab und zu eine laute Party zu schmeißen. Wer Freunde einlädt, unterliegt immer der Ruhezeitregelung.
Kindergeschrei: Kindergeschrei gilt grundsätzlich nicht als Lärm im Sinne des Bundesimmissions-schutzgesetzes. Es muss daher fast immer geduldet werden, auch wenn z.B. ein Baby regelmäßig nachts schreit. Nicht hinnehmen muss ein Unternachbar es aber, wenn ein Kind nachts wiederholt von Möbeln auf den Boden springt, da das vermeidbarer Lärm ist.
Zum vermeidbaren Lärm gehört auch das Tragen von Stöckelschuhen in der Wohnung, jedenfalls auf Laminat oder Fliesen. Es hat daher in der Ruhezeit zu unterbleiben.
Geschlechtsverkehr gehört prinzipiell zum normalen Gebrauch der Wohnung und ist nicht zu beanstanden – solange heftiges Stöhnen oder lustvolle Schreie nicht die Nachbarn stören.
Haustiere können per Mietvertrag nicht per se verboten werden, vor allem als unproblematisch geltende Tiere wie Vögel, Fische, oder Reptilien nicht. Eine Ruhestörung kann aber durchaus vorliegen, wenn z.B. ein Papagei täglich durchdringend und ausdauernd pfeift.
Halten sich Mieter nicht an die Regeln und tut der Vermieter nach Aufforderung nichts dagegen, ist das für den gestörten Nachbarn ein Mietmangel. Er hat dann das Recht, die Miete zu mindern. Auch kann er gegen einen notorisch störenden Nachbarn eine Unterlassungsklage anstrengen. Was er nicht darf, ist Lärm mit Gegenlärm zu bekämpfen – Bohren gegen zu lautes Fernsehen ist unzulässig.