Das Oberverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Polizei in Nordrhein-Westfalen (NRW) zwar eine Mindestgröße für den Polizeidienst vorschreiben darf, diese dann aber für alle Bewerber gleich sein muss. Die Landespolizei stellt seit Jahren Frauen mit einer Körpergröße von mindestens 1,63 Meter ein, Männer müssen dagegen fünf Zentimeter größer sein. Hintergrund der Ungleichbehandlung war ein Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums, das damit die Benachteiligung der Frauen beenden wollte. Mit der generellen Mindestgröße wurde nämlich vor allem Frauen den Zugang zum Polizeivollzugsdienst verwehrt, da sie im Schnitt kleiner sind als Männer.
Das Gericht in Münster urteilte jedoch, die Abwägung zwischen Leistungsgrundsatz und Chancengleichheit für Männer und Frauen stehe dem Gesetzgeber, nicht jedoch der Verwaltung zu. Männer ab 1,63 Meter und unter 1,68 Meter dürfen auf diese Weise nicht ausgeschlossen werden. Geklagt hatte ein 1,66 Meter großer, 32-jähriger Mann aus Essen. Er wurde wegen seiner Körpergröße für seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2014 abgelehnt. Dabei bescheinigte der Polizeiarzt dem Bewerber, dass ansonsten medizinisch "keine Bedenken bezüglich der Tauglichkeit bestünden".
Dabei wurden noch sieben Jahre zuvor kleinere Bewerber eingestellt. Zudem zeige auch die Tatsache, dass Frauen nur 1,63 Meter groß sein müssten, dass männliche Bewerber seiner Größe Polizeiaufgaben einwandfrei ausführen könnten. Warum sollten Frauen mit einer geringeren Größe besser in der Lage sein, Gefahren für Leib und Leben abwehren zu können als Männer? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbiete Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts. In der zweiten Instanz forderten die Richter sogar wissenschaftliche Untersuchungen zur Polizeidiensttauglichkeit ab einer Körpergröße von 1,63 Meter an. Dies bestätigte eine Studie von Wissenschaftlern der Deutschen Sporthochschule Köln.
Insofern durfte dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum zugestanden werden. Bei sachlicher Rechtfertigung könnten auch abweichende Regelungen im Bund und in anderen Bundesländern gelten. So können Ausnahmeregelungen für kleinere, besonders kräftige und trainierte Bewerber gelten, wie beispielsweise in Bayern.
Doch ob dies das das letzte Wort in der Mindestgrößenfrage ist, bleibt abzuwarten. So hatten Richter an Verwaltungsgerichten die Landespolizei auch dazu verpflichtet, Klägerinnen zum Bewerbungsverfahren zuzulassen, die kleiner als 1,63 Meter sind. Auch sind beim 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts noch Verfahren von einem männlichen Polizeibewerber und von sechs Bewerberinnen anhängig, die bei den Verwaltungsgerichten Köln und Düsseldorf jeweils erfolgreich gegen die Ablehnung aufgrund ihrer Körpergröße vorgegangen sind.