Werden Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser unter Einschaltung eines Maklers an private Käufer (Verbraucher) verkauft, gilt voraussichtlich ab Januar 2021, dass die Provision von Käufer und Verkäufer anteilig, mindestens aber hälftig zu tragen ist.
Nach derzeitiger Rechtslage werden die Maklergebühren in einigen Bundesländern geteilt, in anderen können sie frei vereinbart werden, was in der Regel zur Folge hat, dass der Käufer die Kosten allein trägt. Hier besteht der Gesetzgeber künftig auf einer fairen Verteilung der Kosten; die Forderung, wie bei der Vermittlung von Mietverträgen das Bestellerprinzip anzuwenden, hat sich beim Immobilienkauf nicht durchgesetzt.
Auch bei der Vermietung ist der positive Effekt des Bestellerprinzips nicht unumstritten. Kritiker argumentieren, dass Vermieter Wohnungen nun nicht mehr auf den Markt geben, um die Provision zu sparen, sondern direkt Nachmieter akzeptieren, wodurch z.B. die Diskriminierungsverbote ausgehebelt werden. Auch sei es zwar verboten, die Übernahme der Maklerprovision über Umwege dem Mieter doch aufzudrücken, in der Praxis würden aber mittlerweile z.B. hohe Abstandszahlungen auf Einbauküchen verlangt, mit denen die Vermieter die Maklergebühren wieder hereinholen.
Zukünftig gilt: Schließen für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen an private Käufer beide Parteien einen Vertrag mit dem Makler, kann er die Gebühr nur von beiden Seiten zu gleichen Teilen verlangen. Vereinbart er z.B. mit dem Verkäufer eine Provision in Höher von 3 %, darf er vom Käufer auch nur 3 % verlangen. Verzichtet der Makler bei einer Partei ganz auf die Courtage, kann er auch von der anderen Seite kein Vermittlungshonorar verlangen. Senkt der Makler im Laufe der Verhandlungen für eine Seite das Honorar, gilt die Senkung auch gegenüber der anderen Partei.
Schließen nur der Käufer oder nur der Verkäufer einen Maklervertrag, kann die darin vereinbarte Gesamtprovision nur zu maximal 50 % von der anderen Partei, die keinen Maklervertrag geschlossen hat, verlangt werden. Außerdem muss die Partei, die keinen Maklervertrag geschlossen hat, ihren Teil der Provision erst zahlen, wenn der Auftraggeber seinen Teil nachweislich schon gezahlt hat. Auch hier gilt: Gewährt der Makler im Laufe der Vermittlung dem Auftraggeber einen Preisnachlass, gilt dieser hälftig auch zu Gunsten der anderen Vertragspartei.
Diese Regelungen gelten auch künftig nicht, wenn der Käufer kein Verbraucher ist, also gewerblich handelt. Es gilt auch nicht für Anlageimmobilien, die der Käufer also nicht selbst bewohnt. In diesen Fällen sind die Vertragsbedingungen nach wie vor frei verhandelbar.
Die Höhe der Maklerprovision ist bundesweit (noch) nicht einheitlich geregelt. In den meisten Bundesländern liegt sie bei 7,14 % des Kaufpreises; in einigen Bundesländern leicht darunter. Es gibt hier aber Spielräume. So kann ein Makler mit der Provision heruntergehen, wenn es sich um eine attraktive, leicht zu vermittelnde Immobilie handelt. Der Käufer kann seinerseits versuchen, Preisnachlässe heraus zu handeln, wenn z.B. der Alleinauftrag ausläuft oder der Makler die Immobilie anderweitig nur schwer vermitteln könnte.
Fällig ist die Provision grundsätzlich mit Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages. In der Praxis gewähren Makler ein Zahlungsziel, insbesondere müssen die Verkäufer oft erst zahlen, wenn der Kaufpreis geflossen ist.
Spesen: Der Makler schuldet grundsätzlich einen Erfolg – nur wenn ein Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt, bekommt er Geld. Spesen sind in aller Regel in der Courtage enthalten und werden nicht separat in Rechnung gestellt, es sei denn, es wir explizit etwas Anderes vereinbart. In der Praxis kann es passieren, dass ein Makler in Vorleistung tritt, und, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, auf seinen Kosten sitzen bleibt. Das allerdings ist Geschäftsrisiko. Copyright ©: www.beamtenkredit.com, Wilhelm Ketterl