Mit Hilfe des elektronischen Personalausweises kann man ab Oktober im Elbe-Elster-Kreis sein Auto an-, ab- oder ummelden, was schon weit mehr an Funktion des Personalausweises ist, als beispielsweise die Landesverwaltung in Sachsen-Anhalt im zehnten Jahr nach dem Beschluss zur Einführung des E-Perso anbietet. Dort kann man als einzige Anwendungsmöglichkeit für das einstige Zukunftsprojekt seine Steuererklärung mit dem E-Personalausweis elektronisch signieren.
Eigentlich sollte mit der 40 Millionen Euro teuren Einführung der kleinen Plastikkarte, auf dem ein unsichtbarer Chip neben den reinen Ausweisdaten auch zwei Fingerabdrücke des Inhabers enthalten kann, eine Revolution einläuten. Bund und Länder versprachen sich einen Schub zur neudeutsch „E-Government“ genannten elektronischen Nachrichtenübermittlung zwischen Bürgern und Behörden. So sollte der Bürger mit seinem Ausweis, einem Lesegerät, einem Computer und einem Internetanschluss sicher im Netz einkaufen, sich bei Ämtern identifizieren, mit dem Rathaus kommunizieren und seine Daten in einem behördlich garantiertem „Bürger-Safe“ speichern können.
Doch da es bis heute kaum Anwendungsmöglichkeiten für das staatliche Chip-Kärtchen gibt, halten sich auch die Bürger zurück. Zwar besitzen 61 Millionen Bürger einen E-Chip-fähigen Ausweis, doch nur rund 30 Prozent von ihnen haben die elektronische Funktion des „nPA“ (neuer Personalausweis) freischalten lassen. Der Rest verzichtet darauf, ihren Ausweis zur Identifikation im Netz zu nutzen, und nutzt lieber weiter die Kreditkarte. Sogar 85 Prozent der Ausweisbesitzer, die die eID-Funktion aktivieren ließen, haben sie dann doch nicht genutzt, denn der nPA wird offenbar als mögliches Datenschutzrisiko gesehen, das Nutzer minimieren, indem sie es ignorieren.
Doch nun soll sich der Stillstand ändern: Der Bundestag hat mit den Stimmen der Großen Koalition eine Änderung des Personalausweisgesetzes beschlossen, die die Freiwilligkeit beim E-Perso beendet. Die Onlinefunktion wird nach dem „Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises“ künftig standardmäßig aktiviert, wenn der Besitzer dem nicht widerspricht. Außerdem erhalten die „Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden, Steuerfahndungsdienststellen, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter“ das Recht, die gespeicherten Lichtbilder der Ausweisinhaber „zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren“ abzurufen. Die abrufende Behörde benötigt dazu keinen Richterbeschluss, muss niemandem über erfolgte Abrufe Rechenschaft ablegen und nicht einmal die Betroffenen im Nachhinein informieren. Für die Datenschutzbehörden ist damit nicht nachvollziehbar, welche Behörden in welchem Umfang und zu welchem Zweck Lichtbilder abgerufen haben und mittels der modernen Gesichtserkennungsverfahren bieten sich nahezu unbegrenzte Möglichkeiten, Aufnahmen aus Überwachungskameras zu nutzen, um mit Hilfe der Lichtbilderdatenbanken automatisierte Abgleiche durchzuführen, mit deren Hilfe der Aufenthaltsort beliebiger Personen jederzeit festgestellt werden kann.