Ob verdeckte Überwachungsmaßnahmen, in diesem Fall den Einsatz eines Detektivs, auch ohne begründeten Verdacht einer Straftat zulässig sind, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden müssen.
So hatte ein Mann, der seit mehr als 30 Jahren bei einem Hersteller von Stanzmaschinen und Stanzformen angestellt war, aber laut ärztlichem Attest bis auf Weiteres arbeitsunfähig erkrankt war, geklagt. Dem Arbeitgeber war bekannt, dass die Söhne dieses Mitarbeiters zwischenzeitlich ein eigenes Unternehmen gegründet hatten, das ebenfalls Stanzformen verkauft. Nachdem bei dem Arbeitgeber eine Werbemail dieses Familienunternehmens einging, in welcher von den langjährigen Leistungen und Erfahrungen des Klägers berichtet wurde, verdächtigte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, möglicherweise für das Konkurrenzunternehmen zu arbeiten.
Bereits mit der Kenntnisnahme des Arbeitgebers von der neuen Firma, erklärte er seinem Mitarbeiter in einem gut dokumentierten Gespräch nochmals ausdrücklich, dass ein Wettbewerbsverbot bestehe. Danach dürfen Arbeitnehmer in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht für konkurrierende Unternehmen tätig werden.
Als der Arbeitgeber die genannte E-Mail gelesen hatte, engagierte er ein Detektivbüro, das herausfinden sollte, ob und wann der Arbeitnehmer für die Konkurrenz gearbeitet hatte. Möglicherweise hatte er auch während einer Arbeitsunfähigkeit für den Wettbewerber gearbeitet. Schließlich konnte der Detektiv den krankgeschriebenen Mann mindestens einmal bei gleichen Tätigkeiten beobachten, wie sie auch bei seinem Arbeitgeber üblich gewesen wären.
Zwar erkannte das BAG in dem Detektiveinsatz einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, welches durch Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) geschützt ist, jedoch kann unter den Voraussetzungen des § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Erhebung von Daten durch technische Überwachungsmaßnahmen oder durch Detektive gerechtfertigt sein, wenn diese der Aufdeckung von Straftaten dienen. Doch das Tätigwerden für ein anderes Unternehmen ist allein noch keine Straftat. Die bloße Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsvertrag, die arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung oder vielleicht auch Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann, ist keine Geld- oder gar Gefängnisstrafe.
Dennoch ist für das BAG für heimliche Überwachungsmaßnahmen nicht zwingend der Verdacht einer Straftat erforderlich. Schon der begründete Verdacht einer sonstigen vom Arbeitnehmer begangenen schwerwiegenden Pflichtverletzung kann verdeckte Überwachungsmaßnahmen erlauben. So sei schlussendlich immer die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall zu prüfen und die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen. Daher hatte das BAG die Angelegenheit zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen. (BAG, Urteil v. 29.06.2017, Az.: 2 AZR 597/16)