Alle Jahre wieder: Der Herbst kommt, die Blätter färben sich, und was am Baum so hübsch ist, kann zum Zankapfel werden, wenn sich Laub oder Zapfen auf Gehwegen und Nachbars Grundstück verteilen. Hier sind die wichtigsten Informationen rund um das Thema Laubfall.
Ob ein Baum stören kann, hängt zunächst von seiner Lage im Grundstück ab. Jedes Bundesland und jede Gemeinde hat Grenzabstände zur Nachbarsgrenze definiert; erst wenn ein Baum weiter an die Grenze heranrückt, kommt er als „Störenfried“ in Betracht.
Wachsen Äste über die Grundstücksgrenze hinweg oder wachsen Wurzeln sichtbar auf dem Nachbargrundstück, kann der Nachbar vom Baumbesitzer verlangen, die Äste zu beschneiden oder die Wurzeln abzusägen. Kommt der Besitzer dieser Aufforderung nicht nach, kann der Nachbar selbst zur Säge greifen oder eine Fachfirma beauftragen und die Kosten vom Besitzer des Baumes erstatten lassen. Bei Grenzbäumen, also Bäumen, die direkt auf der Grundstücksgrenze wachsen und beiden Grundstücken gehören, können beide Parteien das Fällen des Baumes verlangen. Früchte gehören jeweils dem, auf dessen Grundstück sie fallen.
Weht der Wind im Herbst Äste, Laub oder Zapfen auf das Nachbargrundstück, hat der Nachbar das in aller Regel hinzunehmen, auch wenn es ihm zusätzlichen Arbeitsaufwand beschert. Mehrere Oberlandesgerichte haben diese Rechtsprechung gefestigt. So muss jemand, der in einer baumreichen Gegend lebt, mit großen Mengen Herbstlaub leben; das ist der Preis für den erhöhten Wohnkomfort durch die Begrünung. Einige Gerichte gehen sogar davon aus, dass das vom Winde verwehte Laub nicht einmal eine schadenersatzfähige Störung darstellt, da der Baumbesitzer auf dieses Walten der Natur keinen Einfluss habe.
Jedenfalls kann ein Nachbar nur in Ausnahmefällen für das Entfernen des Laubs auf seinem Grundstück eine Entschädigung vom Baumbesitzer („Laubrente“) oder gar die Beschneidung oder Fällung des Baumes verlangen. Dazu muss er nachweisen, dass das Laub ihn überdurchschnittlich in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist. Die Gerichte gehen dabei bei der Beurteilung, was eine wesentliche Beeinträchtigung ist, nicht vom subjektiven Empfinden des Nachbarn aus, sondern von einem „verständigen Durchschnittsbenutzer ohne besondere Empfindlichkeiten“. Alter oder Gebrechlichkeit spielen demnach bei dieser Beurteilung keine Rolle. Akzeptiert worden ist allerdings eine Laubrente als Entschädigung für stark erhöhten Arbeitsaufwand in einem Fall, in dem ein Grundstück vom übermäßig starken Nadelfall von mehreren Dutzend Föhren betroffen war, die deshalb so stark nadelten, weil sie an einer Pilzerkrankung litten.
Während es einem Grundstücksbesitzer prinzipiell freigestellt ist, das Laub auf seinem Grundstück zu entfernen oder nicht, ist er bei Laub, das vor seinem Grundstück auf den Gehweg fällt, dazu verpflichtet. In der Regel gilt das auch für Bäume, die der Gemeinde gehören, denn in den allermeisten Fällen übertragen die Gemeinden per Satzung die Pflicht zur Laubräumung den Grundstücksbesitzern. Diese können sie gegebenenfalls an ihre Mieter weitergeben. Dabei sollten Vermieter darauf achten, dass die Räumpflicht im Mietvertrag konkret vereinbart ist – nachträglich verlangt werden kann sie nicht.
Wie oft auf den Gehwegen Laub gefegt werden muss, hängt vom Einzelfall und vom Laubfall ab. Generell gilt: Je mehr Blätter fallen, desto öfter muss gekehrt werden. Es gibt aber keine Verpflichtung, den Gehweg ständig von jedem gefallenen Blatt zu befreien. Auch Fußgänger und Radfahrer sind nämlich im Herbst zu erhöhter Vorsicht verpflichtet, weil Wege, auf denen Laub liegt, rutschig sein können. Gereinigt werden sollte der Gehweg zwar früh, es kann aber nach der Rechtsprechung nicht verlangt werden, dass schon morgens um 7 Uhr gefegt ist. Benutzen Mieter oder Eigentümer zur Gehwegreinigung Laubbläser oder Laubsauger, dürfen sie das nur zwischen 9 und 13 Uhr bzw. 15 und 17 Uhr, es sei denn, es handelt sich um zertifizierte lärmarme Modelle.
Und schließlich: Wer Laub sammelt, darf es nicht einfach in Nachbars Garten entsorgen, selbst wenn es vom Nachbarsbaum stammt. Ebenso wenig darf das Laub einfach im Wald ausgeleert werden. In den meisten Gemeinden gibt es für Grünabfall besondere Anlieferstellen.