Beweisaufnahmen, die mittels einer Dashcam, einer kleinen Videokamera, die im Auto installiert ist und den Weg nach vorne und oft auch nach hinten automatisch in einer Endlosschleife auf dem internen Speicher aufzeichnet und überschreibt, wenn dieser voll ist, sind nach Ansicht einiger Gerichte als Beweis verwertbar, jetzt auch vom BGH bestätigt. Nach einer Umfrage eines Automobil-Club (Verkehr) glauben die meisten Autofahrer, dass Dashcams die Verkehrssicherheit erhöhen.
Doch nicht alle Gerichte hatten vorher diese Beweise zugelassen mit dem Argument, dass die Aufnahmen gegen das Datenschutzgesetz verstoßen würden. Schließlich würden Personen am Straßenrand ohne ihre Einwilligung gefilmt. So ließ beispielsweise ein Verwaltungsgericht das Dashcam-Video eines selbsternannten Verkehrswächters vor dem BGH Urteil nicht als Beweismittel zu.
So hatte das Oberlandesgericht Stuttgart bereits im Mai 2016 über die Zulässigkeit einer Dashcam-Aufnahme als Beweis zu entscheiden, die zeigte, wie der Kläger bei Rot über eine Ampel fuhr. Nachdem gegen ihn dafür ein Fahrverbot sowie eine Geldstrafe verhängt wurde, klagte er gegen die Beweisverwendung des Videos. Da dies gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße, sei es als Beweismittel nicht zugelassen. Das Gericht sah jedoch im Bundesdatenschutzgesetz kein Beweisverwertungsverbot für Straf- und Bußgeldverfahren, insofern ist eine möglicherweise unzulässige Aufzeichnung mit einer Dashcam für die Entscheidung unerheblich. Allerdings fand eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen statt, in der das Gericht dem schweren Verkehrsverstoß genug Bedeutung für die Zulassung vor Gericht beimaß. Eine bloße Aufnahme des eigenen Autos beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefilmten dagegen nur in geringem Maße.
Die Nutzung einer Dashcam bleibt dennoch weiterhin in der Diskussion, da die Kamera in der meisten Zeit die Kamera Passanten und Autos aufzeichnet, die sich überhaupt nichts zuschulden haben kommen lassen. Dieser Umstand wird in Deutschland schon lange diskutiert und oft als absurd befunden, da ein wirkliches Verbot nicht durchgesetzt wird. So werden Trucker aus dem Ausland nicht reihenweise von der Polizei aus dem Verkehr gewunken, weil sie Dashcams nutzen. Auch Action-Cams wie die beliebte GoPro, die beispielsweise an Mountainbikes befestigt wird, ist nicht verboten. Eine Helmkamera darf als Rad- oder Motorradfahrer sogar im Straßenverkehr genutzt werden. Selbst viele Polizisten tragen nun Body Cams, mit denen auch Unbeteiligte im Hintergrund gefilmt werden und Staatskameras filmen zur Verkehrsüberwachung. Auch Drohnen filmen aus der Luft unbeteiligte Fußgänger unter sich. Selbst in Autos sind Kameras wie beispielsweise Parkassistenten, Rückfahrtkamera, Autobahnassistent oder Notbremssysteme eingebaut, welche immer die Straße abfilmen. Wie bei der Dashcam werden diese Daten auch zwischengespeichert und wieder überschrieben. Begründet wird die Zulässigkeit dieser Aufnahmen mit dem Zweck der Aufzeichnung, die Dashcam zeichnet zur Überwachung auf, die übrigen Kameras dienten der Fahrzeugnavigation (Abstandsassistent oder Drohne) oder der Freude am Sport (Action Cam).
Wieder anders sah dies bereits vor dem BGH Urteil das Landgericht München im Oktober 2016. In seinem Urteil befand auch dieses Gericht eine Dashcam-Aufnahme als zulässiges Beweismittel. Die Zivilprozessordnung kenne grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot mit Ausnahme von unter Verstoß gegen ein Gesetz erlangtes Beweismittel. Mit der Dashcam-Aufnahme sei jedoch gegen kein Gesetz verstoßen worden, da diese Aufnahmen nur zum Zwecke der Beweissicherung und Beweisführung verwendet werden sollten und dies ein berechtigtes Interesse des Beweisführers sei. Es sei auch keine Gefahr einer anderweitigen Veröffentlichung gegeben, womit kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild der Datenschutzbestimmungen vorläge. Entscheidend für das Urteil sei für das Gericht gewesen, ob eine permanente oder anlassbezogene Aufzeichnung stattfinde und ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufnahmen erfolge.