Ab dem 1. November tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Durch dieses Gesetz werden der Adresshandel und die Werbung nicht mehr von den einzelnen Ländern, sondern vom Bund selbst geregelt. Das Gesetz besagt, dass die Bürger für eine Datenweitergabe an den Adresshandel, einwilligen müssen. Wenn hierzu aber keine Angaben gemacht werden, dann können die Daten nicht einfach verwendet werden. Ein Bürger kann aber auch schriftlich niederlegen, dass er immer bzw. nie mit der Datenweitergabe für Werbe- oder Adresshandlungszwecken einverstanden ist. Dies reicht aus, wenn er dies einmalig beim Amt erklärt.Die Gewerblichen Nutzer müssen den Zweck ihrer Auskunftsnachfrage angeben und dürfen zusätzlich nur einmal die auf diese Weise erlangten Daten und auch nur zu dem genannten Zweck verwenden.
Somit erhoffen sich die Behörden eine effektivere Datenverarbeitung bis zum Jahr 2018. Deshalb wird auch die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. Wohnungseigentümers in Kraft gesetzt, die seit 2002 abgeschafft wurde. Diese ist bei Anmeldung und in bestimmten Fällen auch bei der Abmeldung des Mieters nötig, wenn dieser beispielsweiße auswandert. Diese Mitwirkungspflicht dient besonders dazu, Scheinanmeldungen zu erkennen und den wahren Aufenthaltsort einer Person herauszufinden, da solche Scheinanmeldungen häufig mit Kriminaltaten verbunden sind. Somit muss der Vermieter nochmals schriftlich bestätigen, dass der Mieter auch bei ihm eingezogen ist. Das bedeutet, dass jeder der seinen Wohnort wechselt, diesen Wechsel auch innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzugeben hat. Somit verringern sich durch das Bundesmeldegesetz die Kosten und die Dauer von Verwaltungsarbeiten. Zusätzlich wird allerdings eine Mehrarbeit anfallen von Seiten der Länderebenen ist eine Gebührenerhöhung hierzu geplant, diese muss aber erst noch bestätigt werden.
Das Bundesmeldegesetz soll außerdem Bürger, die in einem Heim, Gefängnis, oder einer Asylbewerbereinrichtung sind, schützen. Diese können ihre Meldedaten mit einem „bedingten Sperrvermerk“ versehen lassen. Somit werden die Personen informiert, wenn sich eine Privatperson nach den Meldedaten erkundigt. Zusätzlich müssen diese einer Freigabe zustimmen, dass die Privatperson auch die Daten ausgehändigt bekommt. Früher ging dies nur für Menschen, die wirklich in Lebensgefahr waren, dies ist aber auch weiterhin möglich.