Nach der Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf hatten die seit 1997 in der Erdgeschosswohnung lebenden Senioren sich auf die besondere Härte eines Auszuges für sie berufen. Der Vermieter benötige die Wohnung für die vierköpfige Familie seines Sohnes, der im Obergeschoss desselben Hauses wohnt. Mit einer Zusammenlegung beider Wohnungen könnten die bisher beengten Wohnverhältnisse für seine Familie beendet werden.
Der 87-jährige Mieter habe jedoch zahlreiche gesundheitliche Erkrankungen und leide an beginnender Demenz, welche sich verschlimmern könnte, wenn er aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden würde. Ein Umzug in ein Altenheim sei dann nicht zu umgehen, wohin jedoch seine noch rüstige 78-jährige Frau nicht umziehen möchte. Sie wandten sich daher gegen die Kündigung und forderten eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund persönlicher Härte. Nachdem die Räumungsklage der Vermieter vor Amts- und Landgericht Erfolg hatte, wurde der Bundesgerichtshof (BGH) angerufen.
Der BGH hob nun das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück. Wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Dazu müssen sich die Konsequenzen, die für den Mieter mit einem Umzug verbunden wären aber deutlich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten abheben. Das Gericht müsse sich daher sorgfältig mit der Beurteilung der Härtegründe auseinandersetzen und die Interessen von Vermieter und Mieter gewichten und gegeneinander abwägen. Selbst wenn das Gericht die vorgetragenen Härtegründe als wahr unterstellt, darf dies nicht dazu führen, dass es sich kein tiefgehendes eigenständiges Bild von den Interessen des Mieters macht. Eine schematische Beurteilung genüge daher nicht.
Das Landgericht hatte die vorgebrachten Härtegründe nicht sorgfältig genug geprüft. So hatte es lediglich die von den Mietern vorgebrachten Gründe als wahr angenommen und ist zum Ergebnis gekommen, dass diese keinesfalls Vorrang vor den Interessen der Vermieter hätten. Auch inwieweit der Erhalt der Wohnung für die Mieter existenzielle Bedeutung hat, wurde nicht geprüft. Gerade bei der Sorge zu schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen eines Wohnungswechsels muss sich das Gericht gegebenenfalls einen Sachverständigen zu Hilfe nehmen, um die Konsequenzen, die für den Mieter mit dem Umzug verbunden sind, im Rahmen der notwendigen erforderlichen Abwägung sachgerecht gewichten zu können (BGH, Urteil v. 15.3.2017, VIII ZR 270/15).