Vermieter haben naturgemäß großes Interesse daran, potenzielle Mieter bereits im Vorfeld so genau wie möglich kennen zu lernen, um zu beurteilen, ob es später zu Problemen kommen kann oder nicht. Dem steht das Interesse des Mieters am Schutz seiner Privatsphäre entgegen. Welche Informationen darf der Vermieter verlangen, und wie kann ein Mieter mit unberechtigten Informationswünschen umgehen?
Grundsätzlich darf ein Vermieter nur Daten abfragen, die für den Geschäftszweck, das Mietverhältnis also, notwendig sind. Er darf auch nicht bereits verlangen, dass potenzielle Mieter schon mit einer vollständigen Bewerbungsmappe beim Besichtigungstermin auftauchen. Vielmehr ergeben sich die Informationen, nach denen der Vermieter fragen darf, aus dem Stadium der Vertragsschließung.
Vor dem Besichtigungstermin sind es vor allem der Name und einige Kontaktdaten, die für den Vermieter interessant sind (Telefonnummer, E-Mail-Adresse); im Einzelfall auch, ob z.B. ein Wohnberechtigungsschein vorliegt.
Im Rahmen der Vertragsverhandlungen, also erst, wenn der Wohnungssuchende ein „ernsthaftes Interesse“ an der Wohnung geäußert hat, kann der Vermieter nach Informationen fragen, die für die Beurteilung des möglichen Mietverhältnisses notwendig sind. In der Regel wird dem Mietinteressenten dazu ein Selbstauskunftsformular vorgelegt. Zu den abgefragten Informationen gehören weitere Kontaktdaten, weitere Angaben zur Identität wie das Geburtsdatum (nicht aber Geburtsort und -name, weil das für das aktuelle Vertragsverhältnis irrelevant ist), die Anzahl der einziehenden Personen, Beruf und Arbeitgeber des Mietinteressenten sowie Angaben zu den Einkommensverhältnissen, z.B. ob in den letzten 5 Jahren eine Privatinsolvenz erfolgt ist. Auch nach der Dauer des bisherigen Mietverhältnisses darf gefragt werden und nach der beabsichtigten Nutzung der Wohnung (z.B. gewerblich) – nicht aber, was die alte Wohnung gekostet hat. Nach der Beschäftigungsdauer darf nicht gefragt werden, ebenso – das ist relativ neu – nach dem Familienstand und den Verwandtschaftsverhältnissen der einziehenden Personen. Nur die Personenzahl und ggf. das Alter der Einziehenden dürfen abgefragt werden.
Schufa-Auskunft, Vorvermieterbescheinigungen, Gehaltsnachweise, Bank- und Kontodaten – diese Informationen darf der Vermieter erst abfragen, wenn er sich für den Mietinteressenten entschieden hat, wenn also der Vertragsabschluss unmittelbar bevorsteht. Den Personalausweis darf er sich zeigen lassen und Angaben, die der Identifizierung des Mieters dienen, notieren. Mietschuldenfreiheits-Bescheinigungen sind mittlerweile in einigen Städten Standard, rechtlich sind sie aber umstritten, weil es keine eindeutige Pflicht des Vorvermieters gibt, sie auszustellen. Der Vermieter darf jedenfalls nicht hinter dem Rücken des Mietinteressenten mit dem Vorvermieter Kontakt aufnehmen.
Bei den genannten Angaben zu wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Verhältnissen des Mietinteressenten handelt es sich um Pflichtangaben – sie müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wer z.B. bei der Zahl der einziehenden Personen lügt, riskiert die Kündigung des Mietverhältnisses, weil der Vermieter den Vertrag gemäß § 123 BGB wegen Täuschung anfechten kann.
Nicht fragen darf der Vermieter in allen Stadien der Vertragsanbahnung nach persönlichen Lebensverhältnissen. Werden solche Fragen gestellt, empfiehlt es sich in der Praxis nicht, die Auskunft zu verweigern; damit verspielt man in der Regel seine Chancen auf die Wohnung. Der Mietinteressent darf bei unzulässigen persönlichen Fragen jedoch getrost das erzählen, was der Vermieter vermutlich hören will. Zu diesen unzulässigen Fragen gehören Fragen nach dem Familienstand, Schwangerschaft oder Familienplanung, Religionszugehörigkeit, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit (meistens), Sexualität, politischer Orientierung, Vorstrafen, Gesundheit, Hobbies, ob jemand raucht, und ob der Mietinteressent Mitglied in Parteien, Verbänden, Gewerkschaften oder dem Mieterverein ist. Auch nach Einrichtungsgegenständen (Klavier etc.) darf nicht gefragt werden, ebenso nicht nach früheren Arbeitsverhältnissen oder Arbeitslosigkeit.
Die Frage nach Tieren ist erlaubt, soweit es Tiere betrifft, deren Haltung der Vermieter verbieten kann, z.B. Hunde. Die Haltung von Vögeln oder Fischen kann jedoch nicht formularmäßig verboten werden; die Auskunft kann der Mietinteressent hier streng genommen verweigern.
Bei Schufa-Auskünften sollte der Mietinteressen nicht wahllos Daten preisgeben, sondern nur die, die für das Mietverhältnis wirklich relevant sind. Notfalls sollten irrelevante Daten geschwärzt werden.