Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen konnte gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Erhebung von Darlehensgebühren der Bausparkassen erfolgreich vorgehen (Urteil vom 08.11.2016, AZ: XI ZR 552/15).
Laut dem Verband der Privaten Bausparkassen gab es 2015 rund 30 Millionen Bausparverträge in Deutschland, so hätte jeder zweite Haushalt mindestens einen Vertrag. Allein im letzten Jahr wurden 2,7 Millionen neu abgeschlossen.
Mit einem Bausparvertrag verpflichtet sich der Kunde einen Teil der Bausparsumme über die nächsten Jahre, in der Regel sieben oder mehr Jahre, selbst einzuzahlen. Die Sparsumme wird jedoch nur niedrig verzinst. Wenn 30 bis 50 Prozent der Bausparsumme angespart wurden, ist der Vertrag „zuteilungsreif“ und der Sparer kann sich die Differenz zwischen angespartem Betrag und Bausparsumme als Darlehen auszahlen lassen. Der Darlehenszins steht im Unterschied zu einem normalen Immobiliendarlehen schon mit Abschluss des Bausparvertrages fest.
Die betroffenen Bausparer hatten mit der Auszahlung des Darlehens teilweise die strittige Gebühr in Höhe von 2 Prozent auf die Darlehenssumme zahlen müssen. Der BGH hat nun entschieden, dass dies den Kunden unangemessen benachteilige - schließlich sollte die Gebühr die Verwaltungskosten decken und werde somit „für eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse gezahlt - und sei deshalb unwirksam. Der Kunde schulde jedoch laut Gesetz laufzeitabhängige Zinsen, diese Gebühr weiche damit vom gesetzlichen Leitbild ab. Auch die Vorteile einer staatlichen Förderung sowie die Möglichkeit, das Darlehen jederzeit ohne Verzugszins zurückzahlen zu können, wären nach Ansicht des BGH keine Rechtfertigung, da Bausparer für ihren Vertrag bereits eine Abschlussgebühr zu Beginn gezahlt haben.
Bei Schwäbisch Hall soll die Gebühr schon seit 2000 nicht mehr in den Verträgen aufgeführt sein, in Altverträgen kann sie aber noch enthalten sein. Da Bausparverträge langfristig abgeschlossen werden, können Bausparer heute noch diese Gebühr zurückfordern bzw. müssen sie gar nicht erst zahlen. Bei einer Darlehenssumme von 80.000 Euro wurden immerhin 1600 Euro fällig und dem Darlehensbetrag zugeschlagen. Fraglich ist jedoch, wann die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen – mit Zahlung der Gebühr oder erst jetzt nach dem höchstrichterlichen Urteil. Dies hat vermutlich der BGH in einer späteren Entscheidung zu klären.
Sollte die Bausparkasse nicht auf den Einwand der Verjährung verzichten, ist genau zu überlegen, ob es sich aufgrund der Gebühren für den Mahnbescheid und die Gerichts- und Anwaltskosten rechnet, gegen die möglicherweise verjährte Darlehensgebühr vorzugehen. Auch die (bis auf die eigenen Portokosten o.ä.) kostenlose Einschaltung des jeweils zuständigen Ombudsmannes ist denkbar. Die Kontaktdaten sind normalerweise auf der Homepage der Bank oder in den Vertragsunterlagen aufgeführt. Von der Verjährung noch nicht betroffen sind damit alle Bausparer, die ihren Vertrag 2014 oder später abgeschlossen haben.