Nach massenhafter Kündigungsversuche gut verzinster Altverträge und gekürzten Sparbeiträgen versuchen einige Bausparkassen nun mit einer neuen Servicegebühr die Ausfälle wegen der Niedrigzinsphase zu beschränken. So erhob eine Bausparkasse rückwirkend zum 1. Januar 2017 eine Servicepauschale von bis zu 24 Euro im Jahr, eine Landesbausparkasse führt eine neue Kontogebühr von 9,60 Euro im Jahr ein und Bausparer einer weiteren Bausparkasse sollen eine zusätzliche Pauschale von 15 Euro jährlich zahlen.
Finanztest und die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen haben die Rechtslage geprüft und kommen zu dem Schluss, dass oftmals die alten Bedingungen keine Servicepauschale zulassen. Nur mit Zustimmung des Bausparers könnten diese eingeführt werden. Die Zustimmung gilt jedoch laut Vertragsbedingungen als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Schreibens widerspricht.
Die Art und Weise der Information über die neue Gebühr lässt vermuten, dass die Bausparer die Bedingungsänderung oder den kleinen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit übersehen sollen. Die Information wurde in einem Packen von Unterlagen wie dem Antrag auf Wohnungsbauprämie, dem Jahreskontoauszug und der Steuerbescheinigung an den Kunden geschickt. Ähnlich verfährt eine weitere Bausparkasse. Wieder eine andere hingegen macht es den Kunden noch schwerer und druckt die Bedingungsänderung klein in die Erläuterungen zum Jahreskontoauszug mit ein.
Ein umgehender Widerspruch binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung schützt die Bausparer vor diesen zusätzlichen Kosten. Für den Sparer entstehen hierdurch keine Nachteile, auch kündigen darf die Bausparkasse deswegen nicht.