Langerwartet hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 21.02.2017 über die Rechtmäßigkeit von Kündigungen älterer Bausparverträge durch eine Bausparkasse entschieden.
Einige Bausparkassen hatten rund 260.000 aufgrund des Zinstiefs nicht mehr rentable Altverträge gekündigt. Die Bausparer pochten jedoch auf die Weiterführung der Bausparverträge, da die alten Zinsen von 3 Prozent, wie im entsprechenden Fall, weit höher sind als die aktuell verfügbaren Geldanlagemöglichkeiten.
Der BGH entschied nun, dass die Bausparkasse einen Bausparvertrag kündigen kann, wenn dieser seit mehr als zehn Jahren als reine Sparanlage genutzt worden ist und das angebotene Darlehen nicht aufgenommen wurde, denn dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens. Zudem legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest, dass ein Kreditnehmer nach zehn Jahren grundsätzlich das Recht hat, seinen Vertrag zu kündigen. Im Fall von Bausparverträgen ist der Darlehensnehmer -zumindest während der Ansparphase- an die Bausparkasse gebunden, denn sie bekommt währenddessen vom Bausparer monatliche Zahlungen. Erst mit der Zuteilung, dem Recht auf Kredit, ist den Bausparkassen das ihnen zustehende Geld zugeflossen und die Zehnjahresfrist beginnt.
Auf die Werbung der Bausparkassen, in der der Bausparvertrag als gute Vermögensanlage ohne Zwang zur Darlehensaufnahme empfohlen wurde, wurde im Urteil nicht eingegangen. Dabei boten die Bausparkassen noch vor wenigen Jahren ihren Kunden lukrative Zusatzzinsen für den Verzicht auf die Darlehensinanspruchnahme und machten den Bausparvertrag damit selbst zur reinen Geldanlage. Möglicherweise könnte diese Vermarktungsstrategie bestimmten Kunden noch die Möglichkeit geben, eine Kündigung anzufechten, überlegt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Dazu müssten die Verträge nachweislich als reine Geldanlage mit hohen Renditen beworben worden sein.
Mit dem Urteil werden weitere Kündigungen bestehender Bausparverträge erwartet. Bausparer mit noch nicht seit zehn Jahren zuteilungsreifen Verträgen dürfen jedoch bis dahin ihre gut verzinsten Verträge behalten und von den hohen Zinsen profitieren. Doch schon jetzt hat die Aachener Bausparkasse eine neue Strategie zum Loswerden dieser Verträge entwickelt. Sie bietet dem Bausparer einen neuen Tarif mit niedrigeren Sparzinsen an. Wenn er diesen nicht annimmt, fordert die Bausparkasse den Kunden zum Abzug des Sparguthabens auf. Im Anschluss folgt die Kündigung wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“. Verbraucherschützer raten hier zum Widerspruch.
Auch mit der derzeitigen Einführung von neuen Gebühren für die Kontoführung werden die Bausparkassen kreativ. So verlangt die Debeka beispielsweise seit 1. Januar eine Servicegebühr zwischen 12 und 24 Euro jährlich. Laut Stiftung Warentest sollen diese Gebühren nicht rechtens sein, da sie den Bedingungen der Debeka widersprechen. Bausparer müssen einer solchen Änderung eigentlich zustimmen. Die Verbraucherschützer raten Kunden deshalb innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Schreibens über die Einführung Widerspruch einzulegen.
Wer 2013 oder später bei Inanspruchnahme eines Darlehens der Bausparkasse eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr gezahlt hatte, kann diese aufgrund eines anderen Urteils des BGH vom vergangenen Jahr, zurückfordern.