CDU und SPD diskutieren bereits seit Monaten über die Regelung der Tarifeinheit nach dem Mehrheitsprinzip. Der Deutsche Beamtenbund (dbb) und die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) sind strikt gegen diese Einschränkung der Koalitionsfreiheit. Beide Gewerkschaften planen daher für den 1. Mai eine Aktion vor dem Bundeskanzleramt. Um 11 Uhr soll die Inszenierung unter dem Motto „So nicht, Frau Merkel und Herr Gabriel!“ stattfinden.
Im Jahr 2010 kippte das Bundesarbeitsgericht den bis dahin gelten Grundsatz „Tarifeinheit geht vor Tarifvielfalt“, um die Rechte der Arbeitnehmer zu stärken. Eine Neuregelung gibt es bisher allerdings nicht. Die Große Koalition aus CDU und SPD hat jedoch in ihrem Koalitionsvertrag eine Mehrheitsregelung der Tarifeinheit angekündigt. Demnach soll künftig nur noch die größte Gewerkschaft in einem Betrieb Tarifverträge aushandeln dürfen.
Die Arbeitnehmer sind für diese Regelung, da hierdurch verhindert werden kann, dass mehrere Gewerkschaften für die Durchsetzung unterschiedlicher Ziele nacheinander streiken und somit Betriebe länger unnötig lahmlegen. Die Gewerkschaften wie dbb und MB sehen dies allerdings kritisch, da „kleine Gewerkschaften […] gar nicht mehr zum Zuge kommen können“, so der Vorsitzende des Deutschen Beamtenbundes, Klaus Dauderstädt.
Man sei bemüht, den Gesetzgeber von der Verabschiedung eines solchen Gesetzes abzuhalten. „Hilft das alles nicht und das Gesetz kommt, werden wir nicht zögern, das Bundesverfassungsgericht um eine Klärung zu bitten“, gab Dauderstädt in einem Interview an. Auch das Arbeits-, Justiz- und Innenministerium befassen sich derzeit mit dem Thema, da es durch die komplexen verfassungsrechtlichen Zusammenhänge in der Tat schwierig ist, die Tarifeinheit verfassungskonform umzusetzen.
Auch auf der Klausurtagung auf dem Petersberg bei Bonn sprachen die Beteiligten über die Tarifeinheit. An den Gesprächen war auch der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann beteiligt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund gab in seinem Leitantrag an: „Der DGB und seine Gewerkschaften lehnen aber eine gesetzliche Regulierung des Streikrechts grundsätzlich ab. Zur Stärkung der Tarifautonomie gehört es auch, Arbeitskampfmaßnahmen als grundgesetzlich garantiertes Freiheitsrecht aus Artikel 9 Absatz 3 GG nicht einzuschränken.“