Bei einer richterlich angeordneten Hausdurchsuchung wegen Verdacht auf gewerblichen Drogenhandels durch die Polizei, ging unter anderem die Haustür der Wohnung eines Tatverdächtigen zu Bruch. Erfolglos versuchte die Vermieterin der Wohnung von ihrem tatverdächtigen Mieter den Schaden an der Haustür ersetzt zu bekommen und rief dazu den Bundesgerichtshof (BGH AZ.: VIII ZR 49/16) an.
Grundsätzlich hat ein Mieter seine Wohnung schonend und pfleglich zu behandeln und bei ihrer Benutzung alles zu unterlassen, was zu einer Verschlechterung oder einem Schaden an dieser führen kann. Mit der Aufbewahrung von 26 Gramm Marihuana in der Wohnung habe der Mieter jedoch die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und seine gegenüber dem Vermieter bestehende mietvertragliche Obhutspflicht verletzt, da nach allgemeiner Lebenserfahrung derjenige, der seine Wohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutzt oder zur Verfügung stellt, damit zu rechnen habe, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen - wie Durchsuchungen - zu Schäden an der Wohnung kommen kann.
Da sich aber der dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde liegende Tatverdacht (unerlaubtes Handeltreiben mit Drogen in nicht geringer Menge) weder im Strafverfahren noch im vorliegenden Zivilprozess bestätigt hatte, fehlt es laut Gericht an der Grunderfordernis einer Schadenszurechnung. Doch allein die Aufbewahrung von Marihuana genügt nicht für einen Zusammenhang mit der Zerstörung der Haustür, denn die Hausdurchsuchung wäre noch immer wegen des Verdachts auf Handeltreiben in gleicher Weise durchgeführt worden.
Ob möglicherweise sogar der Freistaat Bayern als Träger der Polizei für den Ersatz der entstandenen Reparaturkosten für die Tür aufzukommen hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens.