Nicht nur die Herbststürme sind berüchtigt, auch im restlichen Jahr werden im Zuge des Klimawandels schwere Stürme mit allen unangenehmen Begleiterscheinungen häufiger. Welche Versicherung regelt welche Schäden?
Als Erstes ist wichtig: Versicherungen zahlen erst, wenn ein Sturm für sie ein Sturm ist. Das ist definitionsgemäß ab Windstärke 8 der Fall, also ab Windgeschwindigkeiten von 62 km/h. Wie stark der Wind im Schadenszeitpunkt war, kann man z.B. von der Hotline des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfahren. Es reicht auch, dass es offizielle Sturmwarnungen für das Gebiet gegeben hat und in der Nachbarschaft ähnliche Schäden aufgetreten sind. – Sind Sturmschäden entstanden, ist es ratsam, der Versicherung möglichst schnell Bescheid zu geben, Beweisfotos zu machen, und die Schäden zunächst einmal nicht selbst zu beseitigen, um den Versicherungen die Überprüfung durch Sachverständige zu ermöglichen. Gleichzeitig hat der Geschädigte aber eine Schadensminderungspflicht: Er muss z.B. abgedeckte Dächer oder eingeschlagene Scheiben provisorisch mit Planen sichern, um das Eindringen von weiterem Regenwasser zu verhindern.
Wichtig ist zudem: Bereits im Vorfeld sollte man sichern, was zu sichern ist. Sind Sturm oder Hochwasser gemeldet, und man lässt das Auto auf einem gefährdeten Parkplatz stehen, zahlt die Versicherung u.U. nicht oder nur teilweise, wenn das Auto beschädigt wird. – Diese Versicherungen sind zuständig:
Gebäudeschäden: Für Schäden am Gebäude zahlt die Wohngebäudeversicherung, sofern Sturm- und Hagelschäden in der Police enthalten sind. Dazu gehören z.B. Kosten für abgedeckte Dächer, umgestürzte Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgeknickte Bäume. Wird durch den Starkregen Wasser aus der Kanalisation ins Haus gedrückt, oder bricht ein Dach wegen zu großer Schneelast ein, zahlt aber meist nur die Elementarschaden-Zusatzversicherung. Diese versichert auch Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch oder Schneedruck bzw. Lawinen. Wichtig: Nach den Erfahrungen mit mehreren großen und sehr teuren Überschwemmungen wurde erwogen, Soforthilfen an Betroffene in Zukunft zumindest teilweise daran zu koppeln, dass diese eine Elementarschaden-Zusatzversicherung abgeschlossen oder sich um eine bemüht hatten (Elementarschaden-Zusatzversicherungen werden gerade Bewohnern gefährdeter Gebiete oft verweigert oder nur zu unzumutbar teuren Konditionen angeboten). Bei Gebäuden im Bau werden Schäden am Rohbau und auf der Baustelle von der Bauleistungsversicherung abgedeckt. Sie ersetzt das Material und zahlt die Handwerkerleistungen, die zur Behebung der Schäden nötig sind.
Bäume Fällt ein Baum um, ist das für sich genommen kein Schaden. Fällt der Baum auf das eigene Grundstück und richtet keinen Schaden an, muss i.d.R. der Grundstückseigentümer die Entsorgung zahlen. Stürzt der Baum auf das Nachbarhaus, hängt die Regulierung davon ab, ob der Baum bereits zuvor Anzeichen von Morschheit oder Krankheit gezeigt hat. Ist das der Fall, haftet der Grundstückeigentümer bzw. seine Privathaftpflichtversicherung; war der Baum nachweislich gesund, gilt das Umfallen als Höhere Gewalt; zuständig ist die Gebäudeversicherung des Nachbarn. Der Eigentümer der Bäume tut deshalb gut daran, die Bäume regelmäßig zu kontrollieren.
Schäden an der Wohnungseinrichtung Schäden in der Wohnung z.B. durch Regen, der eindringt, weil das Dach abgedeckt wurde, reguliert die Hausratversicherung – nicht aber SWchäden an Gegenständen, die außerhalb des Hauses beschädigt werden, z.B. Terrassenmöbel. Ausnahmen sind Markisen und Antennen. Auch wenn der Blitz in das Haus einschlägt und elektrische Geräte kaputt gehen, zahlt die Hausratversicherung – schlägt der Blitz aber in eine Überlandleitung und entsteht der Schaden dadurch, zahlt sie nur, wenn Kurzschlüsse und Überspannungsschäden von der Police umfasst werden.
Schäden an Fahrzeugen Die Teilkasko zahlt Schäden an Autos oder Motorrädern ab Windstärke 8; die Vollkasko auch schon bei weniger Wind. Auch Schäden durch herabfallende Ziegel oder umherfliegende Gegenstände sind versichert. Versichert ist allerdings oft nur der Zeitwert des Wagens, nicht der Neuwert. Verursacht man wegen des Sturms einen Unfall, zahlt nur die Vollkasko, die Teilkasko nicht. Das ist z.B. der Fall, wenn vor einem Fahrer ein Baum auf die Fahrbahn stürzt, er nicht mehr ausweichen kann und auf den Baum auffährt. Für Schäden durch umherfliegende Ziegel oder umfallende Bäume oder Verkehrsschilder kann aber auch der Grundstückeigentümer oder die Gemeinde haftbar sein, wenn sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen waren, wenn also z.B. der Dachstuhl marode war – in diesem Fall greift die Privathaftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers – oder das Verkehrsschild nicht ordentlich verankert war.
Personenschäden Weht der Wind z.B. Blumentöpfe von einem Balkon und treffen und verletzen diese Passanten, greift die Privathaftpflichtversicherung des Blumenbesitzers. Weil Personenschäden schnell sehr hohe Kosten verursachen, ist eine solche Versicherung für Privatpersonen absolut unabdingbar. – Zu den Sturmfolgen gehört es typischerweise auch, dass Äste und Laub auf die Gehwege geweht werden. Hier haben die Grundstückseigentümer eine Räumpflicht.