In einigen Regionen lässt der Winter noch auf sich warten, in den Hochlagen ist es aber bereits soweit: Schnee fällt, und was Kindern Freude macht, macht Hauseigentümern und Mietern Arbeit. Was sollten Anwohner über die Räum- und Streupflicht wissen?
Grundsätzlich sind die Gemeinden oder Städte dafür zuständig, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Räumpflicht im Winter. Auf den Fahrbahnen übernimmt die Kommune das; für die Grundstücke selbst sind die Eigentümer zuständig, und die Räumung der Gehwege wird von den Kommunen meist per Satzung an die Anwohner delegiert. Diese können die Pflichten gegebenenfalls an ihre Mieter weitergeben, sofern das im Mietvertrag geregelt ist, alle Mieter gleichermaßen in der Pflicht sind, und der Vermieter die Einhaltung der Räum- und Streupflicht kontrolliert. Auf dem Grundstück ist dabei der Weg zur Haustür ebenso freizuhalten wie die Wege zu Parkplätzen, Mülltonnen oder Garagen. Alternativ kann der Vermieter einen Hausmeister- oder Räumservice engagieren und die Kosten in der Betriebskostenabrechnung umlegen. Können Eigentümer oder Mieter der Räumpflicht nicht selbst nachkommen, sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Vertretung zu organisieren.
Gehwege müssen soweit geräumt werden, dass zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen an einander vorbei können. Die Kommunalsatzungen machen hier unterschiedliche Vorgaben; meist muss ein etwa 0,8-1,5 Meter breiter Streifen geräumt sein. Gibt es keinen Gehweg, muss ein Streifen der Fahrbahn geräumt sein. Wenn die Schneepflüge der Stadt den Schnee wieder auf die Gehwege verteilen, ist das für die Anwohner ärgerlich, weil sie noch einmal Schnee schippen müssen; sie dürfen außerdem nicht einfach ihren Schnee auf die Straße oder das Nachbargrundstück schieben, sondern müssen ihn auf das eigene Grundstück schaffen, oder auf spezielle kommunale Schneelagerplätze.
Geräumt sein muss werktags etwa zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, am Wochenende beginnt die Räumpflicht ein bis zwei Stunden später. Ausnahmen gelten beispielsweise für Restaurants, Kinos oder Theater – sie müssen auch noch nach 20:00 Uhr gewährleisten, dass ihre Kunden nicht im Schnee versinken – oder Firmen, bei denen früher als 7:00 Arbeitsbeginn ist; hier muss schon früher geräumt sein. Auch wenn es konkrete Hinweise auf drohende Glatteisgefahr gibt, muss vorbeugend außerhalb des Räumzeitfensters gestreut werden. Wie oft geräumt werden muss, hängt von der Witterung ab. Grundsätzlich muss man nicht den ganzen Tag über in Räumbereitschaft sein. Bei Dauerschneefall muss auch nicht ständig geschippt werden, wohl aber mehrmals am Tag. Noch wichtiger ist das bei Eisglätte; hier muss unter Umständen alle drei Stunden gestreut werden, wenn z.B. anhaltender Eisregen die Wirkung des Streuguts zunichte macht.
Zum Schippen empfiehlt es sich, verschiedene Schneeschaufelmodelle im Baumarkt auszuprobieren und für die eigene Körpergröße angemessenes Werkzeug zu kaufen. Bei den Streumitteln sollte man auf Streusalz verzichten – viele Kommunen verbieten es Privatpersonen von vornherein, Salz einzusetzen; andere lassen es nur in engen Ausnahmen zu, z.B. bei starkem Gefälle. Die Kommunen selbst nutzen Salz z.B. auf Straßen oder Autobahnen. Grund ist, dass Salz für Tiere und Pflanzen ebenso schädlich ist wie für Autos und Gebäude. Besser sind Sand, Splitt oder Granulat, die die Glätte abstumpfen; Holzspäne sind nicht geeignet, weil sie rutschig werden, sobald sie sich mit Wasser vollgesogen haben. Scharfkantiger Splitt hat den Nachteil, nach dem Tauen für Tierpfoten und Fahrradreifen zur Gefahr werden zu können. Sowohl Sand als auch Split können jedoch nach dem Tauen problemlos wieder zusammengefegt und wiederverwendet werden.
Wird der Gehweg nicht geräumt, kann das zu Bußgeldern der Gemeinde führen. Stürzt jemand auf dem ungeräumten Weg, kann der für das Räumen Verantwortliche zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt werden. Bei Privatpersonen zahlt in solchen Fällen in der Regel die Privathaftpflichtversicherung; wäre der Eigentümer zum Räumen verpflichtet gewesen, die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht. Fußgänger sind jedoch in jedem Fall zu erhöhter Vorsicht verpflichtet; oft trifft sie deshalb zumindest eine Mitschuld am Schaden.