Juristische Mythen gibt es in vielen Lebensbereichen. Trotzdem, obwohl Verbraucherschützer immer wieder aufklären, halten sie sich hartnäckig. Hier sind einige Themen, die man kennen sollte, aufgezählt (Nachstehendes ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine Aufzählung was Verbraucherschützer sagten. Ohne Gewähr):
Thema: Restaurant
Gastwirte können die Haftung für Garderobe nicht prinzipiell ausschließen. Es entscheiden die örtlichen Gegebenheiten. Hängt die Jacke z.B. in Sichtweite des Gastes, muss er selbst darauf aufpassen. Wird sie aber an einer beaufsichtigten Garderobe abgegeben, haftet deren Betreiber. – Grundsätzlich zahlt jeder Gast nur das, was er selbst gegessen und getrunken hat – der letzte Gast einer Runde muss nicht einstehen, wenn am Ende unbezahlte Getränke auf der Rechnung bleiben. – Ein Gast hat keinen Anspruch auf Leitungswasser statt teurem Mineralwasser – es obliegt dem Gastwirt, zu entscheiden, was er anbietet.
Thema: Straßenverkehr Bei Auffahrunfällen ist meist, aber nicht automatisch der Auffahrende schuld. Nicht einstehen muss der Auffahrende bei Fehlverhalten des Vorausfahrenden, z.B. wenn dieser ohne Grund plötzlich bremst (dazu gehört auch, dass er eine Vollbremsung hinlegt, um Frösche nicht zu überfahren), oder bei einem Fehlverhalten dritter Verkehrsteilnehmer. Das ist z.B. der Fall, wenn der Vorausfahrende zu knapp vor dem Auffahrenden auf dessen Fahrspur einschert, oder wenn ein Dritter den Vorausfahrenden aus dem gleichen Grund zu einer scharfen Bremsung zwingt. Beweispflichtig ist im Fall solch eines Spurwechsels der Auffahrende. Während Höchstgeschwindigkeiten auf der Straße gang und gäbe sind, gibt es keine Mindestgeschwindigkeit (außer: auf Autobahnen dürfen keine Fahrzeuge unterwegs sein, die langsamer als 60 km/h fahren). Ein Fahrer, der absichtlich so langsam fährt, dass er andere Verkehrsteilnehmer behindert, verhält sich jedoch pflichtwidrig. – Wer jemanden mit Lichthupe bedrängt, macht sich nicht automatisch wegen Nötigung strafbar – nur dann, wenn er dazu noch extrem eng auffährt und den gesetzlichen Sicherheitsabstand nicht einhält. Eine Zufahrt auf die Autobahn (auch von Raststätten oder nach Baustellen) hebt ein vorheriges Tempolimit nicht auf. – Wird die Fahrbahn um einen Fahrstreifen verengt, besteht keine Verpflichtung, die Spur schon bei den ersten Warnschilden zu wechseln. Das Reißverschlussprinzip verpflichtet Autofahrer, erst direkt an der Verengung zu wechseln.
Radfahrer sind nur dann verpflichtet, Radwege zu benutzen, wenn diese mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind, wenn die Radwege befahrbar sind und wenn die Radfahrer nicht ständig Hindernissen (Fußgänger, Mülltonnen, parkende Autos) ausweichen müssen. – Radfahrer (und sogar Fußgänger!) können wie Autofahrer den Führerschein verlieren, wenn sie mit Alkohol im Straßenverkehr aufgegriffen werden. Eine Verpflichtung, einen Alkoholtest zu machen, gibt es jedoch für Verkehrsteilnehmer nicht – es sei denn, die Polizei hat deutliche Hinweise, dass eine Trunkenheitsfahrt vorliegt (Schlangenlinien). – Erwachsene Radfahrer dürfen auf Gehwegen nicht fahren und Einbahnstraßen nur dann entgegen der Fahrtrichtung benutzen, wenn ein Zusatzschild am Anfang und Ende der Einbahnstraße das explizit erlaubt.
Thema: Strafrecht Das Notwehrrecht bedeutet, dass jemand, der angegriffen wird, alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen ergreifen darf, um sich zu schützen. Auch ein Dritter darf verteidigt werden (Nothilferecht). Dabei darf der Verteidiger keine Gewalt anwenden, die über die reine Verteidigung hinausgeht (Notwehrexzess) – er ist jedoch nicht verpflichtet, dem Angreifer mitzuteilen, dass er Kampfsportler ist. – Wer von der Polizei vorgeladen wird, macht sich nicht strafbar, wenn er nicht erscheint. Anders im Ermittlungsverfahren: Wer vor Gericht oder vor der Staatsanwaltschaft nicht erscheint, kann dazu gezwungen werden (Vorführung). – Ein Aussageverweigerungsrecht hat im Übrigen nur, wer mit dem Beklagten verwandt ist oder sich durch die Aussage selbst belasten würde.