Juristische Mythen gibt es in vielen Lebensbereichen. Trotzdem, obwohl Verbraucherschützer immer wieder aufklären, halten sie sich hartnäckig. Hier sind einige Themen, die man kennen sollte, aufgezählt (Nachstehendes ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine Aufzählung was Verbraucherschützer sagten. Ohne Gewähr):
Thema: Einkaufen
Der Preis auf dem Preisschild – z.B. eine Preisreduzierung – ist nicht bindend, denn das Schild kann irrtümlich aufgeklebt worden sein. Es gilt der Preis, der an der Kasse verlangt wird – der Kunde kann jedoch, wenn er einen höheren Preis nicht zahlen will, den Kauf abbrechen und den Kaufgegenstand dalassen. – Anders als beim Kauf im Internet oder via Telefon gibt es beim Kauf im Laden kein 14-tägiges Umtauschrecht. Räumt der Verkäufer einen Umtausch ein, geschieht das aus Kulanz.
Haben Waren Mängel, kann der Kunde hingegen verlangen, dass die Ware repariert oder neu beschafft oder der Kaufpreis zurück erstattet wird. Dazu ist es nicht nötig, dass die Ware original verpackt und der Kassenbon vorhanden ist – der Kunde muss nur nachweisen können, dass er die Ware in diesem Geschäft gekauft hat. Das gilt auch bei reduzierter Ware – es sei denn, der Mangel ist geringfügig oder der Preisnachlass wurde explizit wegen des Mangels eingeräumt. Um Reklamationen hat sich im Übrigen der Verkäufer zu kümmern – es reicht nicht, den Kunden an den Hersteller zu verweisen.
Im Supermarkt hat der Kunde grundsätzlich nicht das Recht, lose Ware zu probieren; streng genommen ist das Diebstahl. – Das Aufreißen von Verpackungen verpflichtet nur dann zum Kauf, wenn die Ware dadurch beschädigt oder im geöffneten Zustand unverkäuflich ist. – Ein Recht auf Taschenkontrolle hat nur die Polizei, nicht das Ladenpersonal. Dieses darf den Kunden aber bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. – Grundsätzlich ist eine Zahlung mit Münzen möglich – mehr als 50 Münzen muss ein Verkäufer aber nicht annehmen.
Rechnungen müssen, wenn ein Zahlungstermin explizit genannt ist, bis zu diesem bezahlt werden – sonst spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang. Versäumt man das Zahlungsziel, ist man automatisch und ohne weitere Mahnung in Verzug. Es empfiehlt sich daher nicht, grundsätzlich die erste oder zweite Mahnung abzuwarten. – Überweisungen können nicht zurückgeholt werden; wer Geld fälschlich überweist, muss sein Geld vom Empfänger zurück verlangen. Das 6-wöchige Rückholungsrecht bezieht sich allein auf Lastschriften. Bei Verträgen gilt übrigens, dass die meisten formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden können. Das gilt für Mietverträge ebenso wie für Kauf- oder Arbeitsverträge. Wer z.B. per Handschlag kauft, hat aber möglicherweise später ein Nachweisproblem, wenn der genaue Inhalt des Vertrags streitig ist.
Thema: Familie Eltern haften für ihre Kinder – jedoch nur dann, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Wie weit Kinder überwacht werden müssen, hängt vom Alter, Charakter und Entwicklungsstand des Kindes ab. Haften müssen Eltern auch nur, wenn der Schaden vorhersehbar war, ohne das Handeln des Kindes nicht entstanden wäre und bei richtiger Beaufsichtigung vermeidbar gewesen wäre. – Für Kinder gilt kein Ausgehverbot nach 22 Uhr – nur an jugendgefährdenden Orten (Kneipen, Diskotheken) dürfen sie abends nicht mehr sein. Geschenke können grundsätzlich nicht zurück gefordert werden – es sei denn, die Schenkung war an eine Auflage geknüpft, die der Beschenkte nicht erfüllt hat, oder der Beschenkte begeht eine schwerwiegende Verfehlung, die zur Rückforderung wegen groben Undanks berechtigt. Dass eine Beziehung in die Brüche geht, reicht aber nicht allein aus, um einen Verlobungsring zurück zu fordern.
Eheleute haften nicht prinzipiell für die Schulden des anderen, es sei denn, sie haben dessen Verträge mit unterschrieben. Bei Geschäften des täglichen Lebensbedarfs (Telefon, Lebensmittel etc.) kann sich ein Gläubiger hingegen auch an den Ehepartner halten.