Der Verfassungsgerichtshof in Nordrhein-Westfalen hat das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Abgeordnete des Landtags hatten geklagt, da die Bezüge lediglich für die unteren Besoldungsgruppen in vollen Umfang erhöht wurden.
Bereits bei der Sitzung des Landtags, in dem die Besoldungsanpassung beschlossen werden sollte, hatte es in der Opposition viele kritische Stimmen gegen die Nullrunde für Besoldungsgruppen A13 und höher gegeben. Die Besoldungsgruppen A11 und A12 sollten ein Prozent mehr pro Jahr erhalten und lediglich die Besoldungsgruppen A2 bis A10 die volle Besoldungserhöhung von insgesamt 5,6 Prozent. Damit würden 80 % der Amtsträger von der ungekürzten Erhöhung der Bezüge ausgeschlossen, weshalb die Landtagsabgeordneten der CDU, FDP und Piraten gegen den Beschluss der rot-grünen Landesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof geklagt hatten.
Gestern hat der Nordrheinwestfälische Verfassungsgerichtshof nun das Urteil gefällt. In der Erklärung heißt es, das Gesetz verstoße gegen das in der Landesverfassung und im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip. Demnach müssen die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst werden. Der Gesetzgeber sei hierdurch zwar nicht dazu verpflichtet, Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes zu übernehmen, es gäbe allerdings keinen sachlichen Grund dafür, die Übernahme lediglich für die unteren Besoldungsgruppen zu bewilligen. Als Begründung für die Nullrunde der höheren Besoldungsgruppen hatte die rot-grüne Landesregierung die Haushaltslage in Anbetracht der „Schuldenbremse“. Dieses Vorgehen sollte insgesamt 710 Millionen Euro einsparen. Das Gericht gab an, eine Erhöhung in unterschiedlichem Umfang sei zwar grundsätzlich möglich, allerdings nicht im vorliegenden Ausmaß. Der Vorsitzende des Deutschen Beamtenbunds Klaus Dauderstädt äußerte sich dazu gestern: „Regierung und Landtag in Düsseldorf sind jetzt in der Pflicht, das verfassungswidrige Gesetz umgehend nachzubessern. Dabei muss insbesondere die zweijährige Nullrunde vom Tisch und der Ausschluss bestimmter Besoldungsgruppen von der Erhöhung rückgängig gemacht werden.“ Allerdings sieht Dauderstädt das Urteil auch als Signal für andere Bundesländer: „Der Anspruch, an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilzuhaben, gilt für alle Beamtinnen und Beamten unabhängig davon, in welchem Land, bei welchem Dienstherrn und in welcher Besoldungsgruppe sie beschäftigt sind.“