Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft für den nachträglichen Stellplatznachweis eines Stellplatzes einer bestimmten zugeordneten Wohnung die hierfür anfallenden Kosten gemeinschaftlich zu tragen hat (BGH, Urteil v. 26.2.2016, V ZR 250/14).
Als Eigentümerin zweier Wohnungen (Nr. 337 und 339) in der Wohnanlage forderte die Klägerin, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten, einen Stellplatznachweis für ihre beiden Wohnungen zu führen oder hilfsweise einen Stellplatzablösevertrag mit der Gemeinde für die Ersetzung des Stellplatznachweises abzuschließen. Als 1968 die Baugenehmigung erteilt wurde, ging die Behörde nur von einer Wohneinheit (Nr. 337) aus. Später wurde jedoch diese Wohnung in zwei Wohnungen (Nr. 337 und 339) aufgeteilt, die so auch in der Teilungserklärung aufgeführt sind. Eine bauaufsichtliche Genehmigung dieser Änderung scheiterte mangels Stellplatznachweis für die beiden Wohnungen.
Der BGH entschied zugunsten der Klägerin, denn "jeder Wohnungseigentümer kann von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird (§ 21 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 2 WEG). Unter Instandsetzung ist auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen. Der ordnungsmäßigen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen", wie hier der behördlich geforderte Stellplatznachweis. Der ordnungsmäßige Anfangszustand des Gemeinschaftseigentums wird wiederum durch den Inhalt der Teilungserklärung dargestellt.
Die Landesbauordnung für Schleswig-Holstein fordert ausreichend Stellplätze auf dem Baugrundstück für die Baugenehmigung eines Gebäudes, bei dem mit Zu- oder Abgangsverkehr zu rechnen ist. Daher hätte bereits der Bauträger den Stellplatznachweis für das Gebäude führen müssen, auch wenn die Stellplätze bestimmten Wohnungen zugeordnet sind. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben der ordnungsmäßigen Herstellung des Gemeinschaftseigentums sind daher letztlich der Wohnungseigentümergemeinschaft als Nachfolger des Bauträgers zuzurechnen und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer.