Bei einer Klassenfahrt nach München besuchten eine Klassenlehrerin sowie eine Aufsichts- und Begleitperson mit ihren Schülerinnen und Schülern ein Frühlingsfest. Das Frühlingsfest sowie der anschließende Aufenthalt in einem Bierzelt zählten zu den Programmpunkten der Klassenfahrt.
Unglücklicherweise stürzten die Lehrerin und zwei weitere Schüler von einer Bank im Bierzelt, nachdem diese umkippte. Dabei zog sich die Lehrerin eine Verletzung am Rücken zu. Die Lehrerin konnte aufgrund des Sturzes und der Rückenverletzung mehrere Wochen nicht am Unterricht teilnehmen und war somit dienstunfähig. Hinsichtlich des Sturzes hatte die Lehrerin einen Antrag beim Regierungspräsidium in Stuttgart eingereicht und erklärt, dass es sich bei diesem Sturz um einen Dienstunfall handelte. Jedoch lehnte das Regierungspräsidium den gestellten Antrag mit der Begründung ab, dass bei dem Besuch des Bierzeltes der Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben einer Lehrerin fehle. Aufgrund dessen sei der Sturz nach Ansicht des Regierungspräsidiums dem privaten Lebensbereich zuzuordnen.
Daraufhin klagte die Lehrerin die als Begleit- und Aufsichtsperson bei der Klassenfahrt teilnahm gegen diese Entscheidung mit Erfolg. Nach Urteil des Verwaltungsgerichts in Stuttgart sei der Sturz von der Bierbank ein Dienstunfall gewesen, weil sich der Unfall in Ausübung des Dienstes ereignet hatte. Zudem habe das Steigen auf die Festzeltbank in einem Zusammenhang mit den Dienstaufgaben gestanden. In einem Bierzelt sei es zudem üblich als kollektiv auf die Bänke zu steigen und dort zu tanzen. Auch achteten die Lehrerinnen auf das Alkoholverbot der minderjährigen Schüler. Zum pädagogischen Gesamtauftrag gehört es auch, dass Vertrauen zu den Schülern aufzubauen, so eine Rechtsanwältin von der Deutschen Anwaltshotline.
Deshalb sei das Verhalten der Lehrerin nicht zu beanstanden, da sie versucht hat sich den Schülerinnen und Schülern anzuschließen. Wenn die Begleit- und Aufsichtsperson sitzen geblieben wäre, dann hätte sie sich von den Schülern distanziert. Dies wäre laut des Gerichtsurteils nicht mit dem pädagogischen Gesamtauftrag nicht ohne weiteres zu vereinbaren gewesen.