Um den Gehaltsverlust zumindest teilweise aufzufangen, der entsteht, wenn sich Mütter oder Väter entscheiden, nach der Geburt zunächst zu Hause zu bleiben, wurde das Elterngeld eingeführt. Es steht den Eltern gemeinsam für insgesamt 14 Monate lang zu, wenn sich beide Elternteile an der Betreuung beteiligen. Dabei können diese 14 Monate flexibel untereinander aufgeteilt werden, mindestens jedoch auf zwei und maximal auf zwölf Monate.
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich an dem Nettoeinkommen, welches das betreffende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte, mindestens jedoch 300 Euro und maximal 1.800 Euro. Pro Woche darf das betreuende Elternteil dann aber nur höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten und muss das Kind selbst betreuen. Um das Elterngeld zu maximieren, gibt es ein paar Möglichkeiten.
Neben dem Elterngeld gibt es auch seit Juli 2015 das Elterngeld Plus, das die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stärken und Väter und Mütter unterstützen soll, die schon während der Zeit, in der sie Elterngeld beziehen, wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Doppelt so lange wie das Elterngeld kann das Elterngeld Plus bezogen werden, wenn maximal 30 Wochenstunden gearbeitet wird. Dafür ist die monatliche Summe dann nur halb so hoch wie bei der klassischen Variante. Auch eine Kombination von Elterngeld und Elterngeld Plus ist möglich. Die Mutter kann beispielsweise die ersten sechs Monate zu Hause bleiben und Elterngeld beziehen und danach zur Variante Teilzeit und Elterngeld Plus übergehen.
Die Elternzeit sollte ab dem Geburtstag des Kindes und nicht erst ab dem darauffolgenden Monat in Anspruch genommen werden, da sonst das Einkommen für die Zeit zwischen Geburt und Elternzeitbeginn – oftmals null – angerechnet wird.
Auch ein Wechsel der Steuerklasse möglichst früh vor der Geburt des Kindes kann sich lohnen, da die Höhe des Elterngeldes nach dem Nettogehalt bemessen wird. Dazu wechselt der betreuende Elternteil in eine für ihn günstige Steuerklasse. Optimal ist ein Wechsel daher achteinhalb Monate vor der Geburt. Zwar steht dem Paar in den klassischen Konstellationen, in denen der Mann der Hauptverdiener ist, in den Monaten vor der Geburt dann zwar netto weniger Geld zur Verfügung, doch über die Steuererklärung kann dieser Verlust wieder angemeldet werden.
Das maßgebliche Nettoeinkommen wird nach besonderen elterngeldrechtlichen Vorgaben errechnet, wobei Steuerfreie Einnahmen oder Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld unberücksichtigt bleiben. Allerdings gelten nach einem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Az: L11 EG 1557/16) vom Landessozialgericht Baden-Württemberg regelmäßige, leistungsbezogene Provisionen als „laufender Arbeitslohn“ und müssen daher in der Berechnung berücksichtigt werden.