Beamtinnen und Beamte können zum Amtsarzt geschickt werden, um ihre Dienstfähigkeiten prüfen zu lassen. Beim Amtsarzt findet kein regelmäßiger Kontrollbesuch statt, wie etwa beim Hausarzt. Zum Amtsarzt geht man nur, wenn man eine Aufforderung als Beamtin oder Beamter erhält. Natürlich darf diese auch nicht einfach nach Lust und Laune verteilt werden. In der Aufforderung müssen jeder Beamtin und jedem Beamten die Gründe für das Aufsuchen des Amtsarztes deutlich gemacht werden.
Natürlich kann man für sich selbst meist am besten einschätzen, ob die genannten Gründe wirklich der Wahrheit entsprechen und ob diese die Leistungsfähigkeiten und die Dienstfähigkeiten einschränken. Ist dies nicht der Fall, kann man selbstverständlich auch gerichtlich gegen die Aufforderung vorgehen. Häufiger kommt es auch vor, dass die Aufforderung, formell fehlerhaft und unzureichend ist. Somit wird sie auch schnell als rechtswidrig erklärt. Zu der Standardaufforderung gehört der Grund für den Besuch des Amtsarztes, die Art und den Umfang der Untersuchung. Außerdem gehört eine rechtliche Belehrung dazu. Der Grund ist hierbei der entscheidendste Faktor, da dieser direkt genannt werden muss und sich für die Beamtin oder dem Beamten eindeutig erkennen lassen muss, was ansteht. Zudem muss durch die Begründung auch deutlich werden, dass die Dienstunfähigkeit sehr naheliegend ist und nicht nur ein belangloser Grund aufzeigt wird. Der Grund muss zwar ausgewiesen werden, jedoch darf er nicht mit konkret vorhandenen Beispielen dargestellt werden, er muss so umschrieben werden, dass vergangene Situationen nicht darin vorkommen, er aber dennoch für die Person eindeutig erkennbar ist. Somit ist es äußerst schwierig die Aufforderung formell genau richtig zu verfassen, so dass diese nicht als rechtswidrig, beleidigend oder als unverständlich abgetan wird.
Der Amtsarzt darf nicht auf weitere Beobachtung hin einfach seiner Meinung nach die richtigen Untersuchungen durchführen. Er muss sich komplett an die in der Aufforderung genannten Untersuchungen halten, somit müssen diese auch konkret und komplett für den Amtsarzt und auch für die Beamtin oder den Beamten aufgeführt sein. Besonders gilt dies, wenn es sich bei der Untersuchung um eine fachpsychiatrische Untersuchung handelt. Hierbei darf nicht in die Privatsphäre eingegriffen werden, dazu zählen die Kindheit, Ausbildung, der Beruf, das Verhalten im Dienst und spezielle Erkrankungen.
Der Dienstherr selbst darf auch nicht einfach nach eigener Meinung die Gründe, die evtl. für eine Dienstunfähigkeit sprechen, aufzählen und in der Aufforderung unterbringen. Er benötigt vorher eine ärztliche Beratung, inwiefern überhaupt die Begründungen gegen die Person für einen Besuch beim Amtsarzt sprechen und wie stark diese für eine Dienstunfähigkeit sprechen.
Geht man mit der Aufforderung vor Gericht, da diese nicht alle wichtigen Punkte beinhaltet oder dass der Amtsarzt nicht ausreichend über die Begründungen für eine Dienstunfähigkeit informiert wurde, wird der Besuch beim Amtsarzt aufgeschoben, bis das Gericht eine eindeutige Entscheidung für oder gegen diesen Besuch nennt. Die Untersuchung findet nicht direkt statt, da ohne den gerichtlichen Beschluss dazu dies ein grober Eingriff in die Privatsphäre ist und eine Anschuldigung durchgesetzt wird, die am Ende evtl. nicht der Wahrheit entspricht. Somit könnte sich dies nach einer zu frühen Begutachtung negativ für die Beamtin oder den Beamten auswirken, obwohl die Aufforderung zukünftig vom Gericht abgelehnt werden könnte. Erst nach der Entscheidung vom Gericht muss die Beamtin oder der Beamte sich der Untersuchung unterziehen, sofern das Gericht auch für diese Untersuchung spricht, andernfalls ist die Person vom Besuch beim Amtsarzt komplett befreit.