Viele Eltern kennen das Problem, der Wiedereinstieg in die Arbeitswelt nach der Elternzeit. Darüber machen sich viele Gedanken und das zurecht, denn es gibt viele Fragen, die in solch einem Fall, geklärt werden müssen.
Damit ist beispielsweise das eigene Empfinden gemeint. Die Frage ob man sich wohl fühlt im eigenen Unternehmen, ist nach solch einer langen Zeit, wohl ein sehr wichtigstes Thema.
Ca. 62 Prozent kehren nach der Elternzeit von einem Jahr wieder in den Beruf zurück, die meisten aus Gründen des Selbstwertgefühls. Dennoch gibt es davon viele, die erneut aus dem Berufsleben aussteigen. Viele begründen dies damit, dass sie mit neuen Technologien überfordert sind, aber auch, weil sie schon von Kleinigkeiten aus der Ruhe gebracht werden. Stress und Druck, unter dem man steht, ist für viele nach einer solch langen Auszeit viel intensiver als zuvor.
Viele geben aber auch als Grund an, dass sie sich vom eigenen Unternehmen im Stich gelassen fühlen und das zu Recht. Es gibt nämlich viele Fragen die vom Arbeitnehmer geklärt werden sollten, wenn dieser einen Wiedereinstieg plant. Nicht immer kommt vom Arbeitgeber dabei die gewünschte Rückmeldung.
Im folgenden Absatz werden einmal alle Fragen dargestellt, die im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geklärt werden sollten, sodass jeder Arbeitnehmer genau weiß, worauf er bei einem Wiedereinstieg achten sollte.
Bekommt man denn den alten Arbeitsplatz wieder zurück? Wie sieht es mit der Bezahlung aus, bleibt diese auf dem alten Niveau? Was ist mit der Teilzeitarbeit? Wird diese genehmigt? Und kann man diese später auch wieder als Vollzeit ausüben?
Laut der Rechtslage sind diese Fragen eigentlich eindeutig und einfach geklärt. Wenn die Elternzeit bzw. der Sonderurlaub vorbei ist, dann tritt das vorherige Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis wieder in Kraft. Somit haben die Personen ihre gewohnten Arbeitszeiten und den alten Verdienst zurück. Dennoch gibt es aber keinen Anspruch auf den genauen damaligen Arbeitsplatz. Das heißt, dass sich der genaue Arbeitsplatz ändern kann. Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass der neue Arbeitsplatz auch der alten Lohngruppe entsprechen muss.
Außerdem gibt es in vielen Fällen auch vom Gesetz her Ansprüche auf Teilzeit. Dies gilt beispielsweise, wenn der Angestellte eine geringere Arbeitszeit beantragt und mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreut.
Hier muss man aber unbedingt darauf achten, ob die Teilzeit befristet oder unbefristet ist. Wenn diese unbefristet sein sollte, dann kann diese im schlechtesten Fall erst dann enden, wenn der Arbeitgeber auch die Rückkehr zur Vollzeit zulässt. Der Arbeitsgeber ist bei einer unbefristeten Teilzeit nämlich nicht verpflichtet, den Betreffenden wieder in die Vollzeitarbeit mit einzubinden. Hier ist lediglich zu berücksichtigen, dass im Falle einer verfügbaren Vollzeitbesetzung die Teilzeitbeschäftigten bevorzugt werden sollen. Die Rechtslage verliert aber zusätzlich an Wert, da viele frei werdende Vollzeitstellen von Arbeitgebern gar nicht mehr besetzt werden.
Bei einer befristeten Teilzeit, endet die vereinbarte reduzierte Arbeitszeit mit dem Ende der Befristung. Hier wird kein weiterer Vertrag benötigt, um dies geltend zu machen.
Eine Teilzeitbeschäftigung muss in solch einem Fall auf bis zu 5 Jahre genehmigt werden, sofern der Arbeitnehmer dies auch wünscht. Außerdem kann die Laufzeit, auf erneutem Wunsch, verlängert werden. Aber man muss diesen Antrag ein halbes Jahr vor dem Ablauf der bereits geltenden Teilzeit einreichen.
Im Falle, dass der Arbeitgeber die Teilzeitarbeit abweisen möchte, muss er dies begründet und nachvollziehbar darlegen können. Sollte daraus ein Arbeits- oder auch Verwaltungsgerichtlicher Streit entstehen, muss er dies auch beweisen können.
In der Realität wird meist nicht versucht, eine Teilzeitarbeit abzulehnen. Dennoch versuchen viele Arbeitgeber, diese so unattraktiv wie möglich zu gestalten, sodass die Arbeitnehmer von sich aus einer Verlängerung des Sonderurlaubs oder auch einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses einwilligen.
Oftmals wird auch erklärt, dass eine Teilzeitbeschäftigung zwar möglich ist, aber sich an einem Standort befindet, der weiter entfernt ist als der alte Arbeitsplatz. Dies macht für die Betroffenen meist keinen Sinn, da man wegen des längeren Fahrwegs, meist genau solange von zu Hause weg ist, wie mit einer Vollzeitstelle am alten Arbeitsplatz. Außerdem ist diese Fahrtzeit unbezahlt und verbraucht auch Geld durch beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel, oder für das eigene Kraftfahrzeug. Somit lohnt sich das weiter entfernte Jobangebot oftmals nicht.
Solche Fahrtstrecken können sich auch als unzumutbar herausstellen. Hierfür gibt es vom Gericht keine konkrete Liste, ab wann eine Strecke unzumutbar ist und wann nicht. Hierbei wird auf jede Einzelfall Person eingegangen. Dies gibt natürlich mehr Freiraum, dem Betreffenden doch einen Arbeitsplatz zu geben, der sich nicht allzu weit entfernt befindet.
Sollte dies doch einmal vor Gericht entschieden werden müssen, ist außerdem die Frage zu klären, ob jemandem ein Fahrzeug täglich zur Verfügung steht, oder ob dieser auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen muss. Sollte kein Fahrzeug vorhanden sein, oder nicht täglich, dann wird die Zeit, die anfällt um zur Arbeit zu gelangen mit öffentlichen Verkehrsmitteln berechnet.
Oftmals wird auch vom Arbeitgeber versucht, eine Beschäftigung anzubieten, die nicht dem früheren Tarif entspricht. Meist mit der Begründung, dass bei einer Teilzeitarbeit keine Beschäftigung im früheren Tarifbereich möglich ist. In der Regel ist dies gesetzlich nicht erlaubt. Sollte ein solches Angebot von einem Arbeitgeber vorliegen, sollte man unbedingt rechtlichen Rat mit einbeziehen.
Ein positiver Aspekt nach dem Wiedereinstieg ist, wenn der Chef eine Versetzung von einem Mitarbeiter plant. Oftmals ist es der Fall, dass der Ort weit entfernt ist, bzw. so weit, dass es keiner zumutbaren Fahrzeit entsprechen würde. Sollte dies letztendlich der Fall sein, dann wird darüber entschieden, für wen es denn am meisten in Frage kommt, dorthin versetzt zu werden. Üblicherweise wird hier eine Person mit einem Kind nur als zweitrangig gesehen. Es ist in der Regel nicht üblich, eine Person mit einem Kind aus dem nahegelegenen Arbeitsumfeld zu holen, wenn es noch andere Personen gibt, die dafür besser qualifiziert sind.
Da hierbei für jeden andere Aspekte als wichtig erachtet werden können und es dennoch offene Fragen gibt, kann man sich online, bei der Agentur für Arbeit oder auch mittels Büchern Tipps einholen. Das wichtige ist nur, dass man nicht einfach die Zeit vergehen lässt. Kommunikation mit dem Chef während der Elternzeit kann sich letztendlich auch als positiv hera