§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen / Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden / Gemeindeverbände, 2. weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetztes besitzen, weil dies durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.
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