Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe, § 4:
Bislang waren Aufwendungen beihilfefähig, solange sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Nunmehr gilt, dass
Beihilfe gewährt wird, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen die Beihilfeberechtigung bestanden hat und die
Aufwendungen beihilfefähig sind. Weiter ist geregelt, dass Beihilfe, sofern sie nach der Niedersächsischen Beihilfeverordnung
ausgeschlossen ist, gleichwohl zu gewähren ist, wenn dies unter Berücksichtigung der Fürsorgeprinzips geboten ist. Da-
mit könnte eine Aufwendung, die entsprechend der NBhVo von der Beihilfe ausgeschlossen ist, trotzdem beihilferechtlich
berücksichtigt werden, sofern das Fürsorgeprinzip des Dienstherrn dies gebietet.
Verweise auf Sozialgesetzbücher:
Bislang fanden sich sämtliche Regelungen, die für Beihilfeansprüche relevant waren, in den Beihilfevorschriften selbst.
Nunmehr gibt es in der NBhVo eine Vielzahl von dynamischen Verweisen auf Regelungen des SGB V, welches die Regelungen der
gesetzlichen Krankenversicherung enthält (zum Beispiel in § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 38 ff. NBhVo) aber
auch Verweise auf das SGB Xl, welches die Vorschriften zur sozialen Pflegeversicherung beinhaltet /zum Beispiel in § 32 ff.
NBhVo).
Diese Verweise führen dazu, dass die betreffenden Regelungen der Sozialgestzbücher jeweils auch für die niedersächsischen
Beihilfeempfänger gelten. Dementsprechend müssen Beihilfeempfänger nunmehr gegebenenfalls auch in die Sozialgesetzbücher sehen, um feststellen
zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihnen Beihilfe zusteht. Ein Blick allein in die NBhVo genügt mitunter
nicht mehr.
Beispielsweise findet sich in § 21 NBhVo (Krankenhausleistung) ein Verweis auf § 115 a SGB V. Demnach sind Aufwendungen für Leistungen im Rahmen
vor- oder nachstationärer Behandlungen nur in dem in § 115 a SGV V vorgesehenen Umfang beihilfefähig. In § 33 Abs. 1 NBhVo (Häusliche Pflege)
findet sich eine Regelung, wonach Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) bis zu der in § 36 Abs. 3 SGB Xl genannten
Höhe beihilfefähig sind. Auch hier ist also eine Begrenzung der Beihilfe entsprechend der Regelung im Sozialgesetzbuch vorgesehen.
Da die Verweisungen dynamisch sind, wirken sich etwaige Änderungen in den betreffenden Regelungen des SGB V und des SGB Xl gleichzeitig auch
im niedersächsischen Beihilferecht aus.
Aufwendungen eines Kindes, § 3 Abs. 5:
Für die Aufwendungen eines Kindes, das berücksichtigungsfähiger Angehöriger mehrerer Beihilfeberechtigter ist, hat zukünftigt nur die beziehungsweise der
Beihilfeberechtigte Anspruch auf Beihilfe, die beziehungsweise der den Familienzuschlag für das Kind enthält. Damit kommt es zu einer festen Zuordnung des
beziehungsweise der Kinder im Beihilferecht und das bislang bestehende Wahlrecht der Beihilfeberechtigten ist nicht mehr gegeben.
Übergangsregelung, § 53:
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2012 erbracht oder begonnen wurden, richtet sich nach § 87 c NBG in der
Fassung vom 31. März 2009, also nach den alten beihilferechtlichen Regelungen. Ist die Beihilfe nach den §§ 33 und 34 („Pflege“) für eine Person, die bereits vor dem
1. Januar 2012 Pflegeleistungen im Sinne der §§ 33, 34 erhalten hat, geringer als die Beihilfe nach § 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in der Fassung vom 1. November 2001, zuletzt geändert durch Rundschreiben des BMI vom 30. Januar 2004, so ist der höhere
Betrag als Beihilfe zu gewähren.
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Einzelpunkte
Aufwendungen im Ausland, § 8:
Bislang sind Aufwendungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind, nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland
beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland konnte lediglich entfallen,
sofern die Aufwendungen bei einer Dienstreise entstanden waren.
Die Angemessenheit von Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedsstaat der EU richtet sich entsprechend der Regelung in der NBhVo nunmehr nach den im
Mitgliedsstaat ortsüblichen Vergütungen. Die Angemessenheit von Aufwendungen für außerhalb der EU erbrachte Leistungen wird nur in der Höhe als angemessen
angesehen, in der sie für im Inland erbrachte Leistungen angemessen wären.
Bagatellgrenze, Beihilfeantrag, § 47 Abs. 5:
Die für die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen maßgebliche „Bagatellgrenze“ wurde von 200 Euro auf 100 Euro verringert, § 47 Abs. 5 NBhVo.
Eigenbehalte, § 45:
Der Abzug eines Eigenbehaltes in Höhe von 10 Prozent und 10 Euro je Verordnung wurde nunmehr auch auf Leistungen für Heilmittel und Komplextherapien eingeführt.
Heilmittel sind beispielsweiße Krankengymnastik, Massagen und dergleichen. Zu den Komplextherapien können beispielsweise gehören: Asthmaschulungen,
ambulante orthopädische Rehabilitationsmaßnahmen, Entwöhnungstherapien und Diabetikerschulungen. Ferner ist der Abzug eines Eigenbehaltes (die so genannte Praxisgebühr)
auch bei heilpraktischen Leistungen eingeführt worden, § 45 Abs. 4 Nr. 3 NBhVo.
Häusliche Krankenpflege, § 22:
Entgegen der bisherigen Regelung sind Geschwister und Schwiegerkinder bei der häuslichen Krankenpflege, die von Angehörigen durchgeführt wird und beihilfefähig
sein kann, nicht aufgeführt. Beihilfewirksam können daher nur Ehegatten, Lebenspartner, Elternteile oder Kinder einen Angehörigen pflegen.
Vererbbarkeit des Beihilfeanspruchs:
Die Vererbbarkeit des Beihilfeanspruchs ist nicht in die NBhVo aufgenommen worden, da sich die Vererbbarkeit nicht nach dem Beihilferecht, sondern nach den
zivielrechtlichen Vorschriften im BGB richtet, so dass eine Regelung in der NBhVo überflüssig wäre. Ein bestehender Beihilfeanspruch würde somit im Todesfalle des
Beihilfeberechtigten aufgrund der erbrechtlichen Vorschriften des BGB auf dessen Erben übergehen.
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