Wenn Hausbesitzer eine Kamera an der Tür installieren, um das Geschehen auf dem Gehweg zu verfolgen oder Einbrecher abzuschrecken, können sich andere Anwohner hiervon belästigt fühlen. Gerichte müssen immer öfter zwischen den Interessen beider Parteien abwägen. So hatte der Bundesgerichtshof bereits im März 2010 in einem wegweisenden Urteil die Leitlinien zur Kameraüberwachung festgelegt (Az.: VI ZR 176/09). Darin wird erläutert, dass eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehungsweise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Daher muss die betreffende Person selbst entscheiden dürfen, ob sie im Garten, Hausflur oder auf dem Gehweg gefilmt werden möchte. Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen.
So können Hauseigentümer ihre selbst bewohnte Immobilie von innen und außen sowie die Grundstücksfläche jederzeit filmen, wenn die Mitbewohner dem zustimmen. Dies muss selbst der Paketzusteller hinnehmen, der auf seinem Weg zur Haustür gefilmt wird. Jedoch dürfen weder der Nachbargarten noch der öffentliche Bürgersteig auf dem Video nicht zu sehen sein. Anwohner können sonst auf Unterlassung klagen, müssen jedoch ihre Befürchtung auf konkrete, nachvollziehbare Umstände stützen.
Dagegen ist die Sache bei Mietshäusern oder Anlagen mit Eigentumswohnungen komplizierter. Hier müssen alle Mieter und Eigentümer mit der Überwachung von Flur oder Hinterhof einverstanden sein und zudem eine eindeutige Gefahrenlage bestehen. Nach Paragraph 6b des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen öffentlich zugängliche Räume nur überwacht werden, wenn es „berechtigte Interessen“ sowie „konkret festgelegte Ziele“ dafür gibt. Ein solcher Grund könnte vorliegen, wenn häufig Fahrräder geklaut oder die Wände beschmiert werden. Damit kann der Schutz des Eigentums schwerer wiegen als die Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Dies hatte das Amtsgericht München erlaubt, als an einem Mietshaus eine Kamera angebracht wurde, nachdem dort eine Fensterscheibe eingeschlagen worden war (Az.: 191 C 23903/14).
Allerdings ist eine dauernde und unkontrollierte Überwachung laut Oberlandesgericht München meistens unzulässig. Nachdem eine Mieterin wegen eines Nachbarschaftsstreits eine Videoanlage installiert hatte, musste das Gericht die Überwachung anderer Mieter als unzulässig erklären. Lediglich zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Angriffe könnte eine derartige Maßnahme zulässig sein (Az.: 413 C 26.749/13). Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um eine funktionsfähige Kamera oder um eine Attrappe handelt, so das Amtsgericht Frankfurt am Main. Bereits das Anbringen einer Attrappe drohe eine ständige Überwachung der Mieter und ihrer Besucher an, was sich nur unter bestimmten Umständen rechtfertigen lässt (Az.: 33 C 3407/14).