Beamtenstatusgesetz
(Quelle: Bundesministerium der Justiz)

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)
Vom 10. Juni 2008
BGBI. I S. 1010)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Beamtenverhältnisse

Abschnitt 3: Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung

Abschnitt 4: Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen

Abschnitt 5: Beedingung des Beamtenverhältnisses

Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Abschnitt 7: Rechtsweg

Abschnitt 8: Spannungs- / Verteidigungsfall

Abschnitt 9: Sonderregelungen bei Verwendungen im Ausland

Abschnitt 10: Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal

Abschnitt 11: Schlussvorschriften
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Beamtenstatusgesetz

Bundesbesoldungsgesetz
Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz

Abschnitt 9
Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland

§ 60
Verwendungen im Ausland
(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes im Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden,
1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
2. Schutzkleidung zu tragen,
3. Dienstkleidung zu tragen und
4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Einritts in den Ruhestand nach den §§ 25 und 26 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.

































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