Beamtenstatusgesetz
(Quelle: Bundesministerium der Justiz)

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)
Vom 10. Juni 2008
BGBI. I S. 1010)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Beamtenverhältnisse

Abschnitt 3: Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung

Abschnitt 4: Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen

Abschnitt 5: Beedingung des Beamtenverhältnisses

Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Abschnitt 7: Rechtsweg

Abschnitt 8: Spannungs- / Verteidigungsfall

Abschnitt 9: Sonderregelungen bei Verwendungen im Ausland

Abschnitt 10: Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal

Abschnitt 11: Schlussvorschriften
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Beamtenstatusgesetz

Bundesbesoldungsgesetz
Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz

Abschnitt 4
Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen

§20 Zuweisung
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden.
1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2. bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.





































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