Beamtenstatusgesetz
(Quelle: Bundesministerium der Justiz)

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)
Vom 10. Juni 2008
BGBI. I S. 1010)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Beamtenverhältnisse

Abschnitt 3: Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung

Abschnitt 4: Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen

Abschnitt 5: Beedingung des Beamtenverhältnisses

Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Abschnitt 7: Rechtsweg

Abschnitt 8: Spannungs- / Verteidigungsfall

Abschnitt 9: Sonderregelungen bei Verwendungen im Ausland

Abschnitt 10: Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal

Abschnitt 11: Schlussvorschriften
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Beamtenstatusgesetz

Bundesbesoldungsgesetz
Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz

Abschnitt 10
Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal

§ 61
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienstherrn eine anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung oder Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung , an der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.








































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